Das BBiG enthält in § 26 eine Sonderregelung für sogenannte andere Vertragsverhältnisse. Die Regelung, die seit der Novelle zum 1.1.2020 nunmehr Bezug nimmt auf die §§ 10–16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie §§ 18–23 und 25, gilt für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, wobei es sich nicht um eine Berufsausbildung i. S. d. BBiG handelt. Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt nämlich unmittelbar das BBiG. Zudem darf auch nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart sein. In dem Fall gelten unmittelbar die arbeitsrechtlichen Normen.

Ein anderes Vertragsverhältnis besteht nicht, wenn die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben.[1] Die Vorschrift, die mit der geringfügigen Korrektur der Bezugsnormen die massive Neustrukturierung des § 17 BBiG auffängt, gilt deshalb nur für solche Personen, die sich nicht wie in einem Arbeitsverhältnis überwiegend zur Leistung von Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet haben, sondern bei denen der Lernzweck im Vordergrund steht. Zwar stellen auch die zur Ausbildung eingestellten Personen in einem gewissen Umfang ihre Arbeitskraft nach Weisung des Arbeitgebers zur Verfügung. Wesentlicher Inhalt und Schwerpunkt ihres Vertragsverhältnisses ist jedoch die Ausbildung für eine spätere qualifiziertere Tätigkeit. Es kommt auf die Gewichtung der vertraglichen Pflichten an. Überwiegt die Pflicht zu Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein anderes Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG.[2]

Besteht ein anderes Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG geht das Gesetz von einem Schutzbedürfnis der betreffenden Personen aus. Deshalb finden die Schutznormen für die Auszubildenden, nämlich die §§ 1016 und 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie §§ 1823 und 25 BBiG mit bestimmten Maßgaben Anwendung. Daraus folgt unter anderem,

  • dass Vereinbarungen i. S. d. § 12 BBiG (z. B. Vertragsstrafen) unwirksam sind,
  • ein Anspruch auf ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG besteht,
  • ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 17 BBiG und ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gemäß § 19 BBiG besteht,
  • eine Kündigung nur eingeschränkt gemäß § 22 BBiG zulässig ist.

Für solche anderen Vertragsverhältnisse

  • kann die Probezeit abgekürzt,
  • auf die Vertragsniederschrift verzichtet und
  • bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden,
  • findet die Regelung über die Weiterarbeit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses gemäß § 24 BBiG ausdrücklich keine Anwendung.

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