Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.[1]

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt für beide Vertragspartner die Freiheit, ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Berufsausbildung zu vereinbaren oder auch nicht. Ein Arbeitsverhältnis kommt dementsprechend durch eine ausdrückliche oder konkludente (schlüssige) Vereinbarung zustande. Vom Grundsatz her unproblematisch sind Vereinbarungen innerhalb der letzten 6 Monate vor Ende der Ausbildung oder nach Ende der Ausbildung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Ausbildung. Möglich ist der Abschluss eines unbefristeten, aber auch eines befristeten Arbeitsvertrages. § 24 BBiG stellt demgegenüber eine Ausnahmeregelung dar, die an die tatsächliche Weiterbeschäftigung über das Ausbildungsende hinaus anknüpft. In dem Fall wird, wenn es an abweichenden Vereinbarungen fehlt, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses fingiert.

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