Bei einer rechtswirksamen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses enden die vertraglichen Beziehungen zwischen Auszubildenden und Ausbildern. Die Auszubildenden haben Anspruch auf ein Zeugnis. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbilder oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.[1]

§ 23 BBiG verdrängt als Spezialvorschrift die für die schuldhafte Lösung von Arbeitsverhältnissen geltende Norm des § 628 BGB.[2]

Erfasst wird das sog. Auflösungsverschulden, also der Schaden, der durch die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht.[3]

Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BBiG ausgeschlossen, wenn Auszubildende gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gekündigt haben, weil sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Da diese Kündigungsmöglichkeit dem Schutz der Berufsfreiheit[4] der Auszubildenden dient, ist in dem Falle eine Schadensersatzverpflichtung ausgeschlossen.

Die Schadensersatzpflicht gilt zugunsten des vertragstreuen Vertragspartners, unabhängig davon, wer das Berufsausbildungsverhältnis in welcher Weise aufgelöst hat. Allerdings muss der andere Vertragspartner die Vertragsauflösung verschuldet haben und der Anspruchsteller (der vertragstreue Vertragspartner) muss die in § 23 Abs. 2 BBiG geregelte 3-Monatsfrist für die Geltendmachung einhalten, ansonsten erlischt der Anspruch.

Ein vertraglicher Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs oder die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in einem Pauschbetrag ist unzulässig.[5]

Ein Schadensersatzanspruch kommt nur in Betracht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis "nach der Probezeit" aufgelöst wird. Während der Probezeit sollen die Vertragsparteien unbelastet von etwaigen Schadensersatzpflichten klären können, ob sie eine längere Vertragsbindung eingehen wollen. Das Gleiche gilt bei einer Lösung vom Berufsausbildungsverhältnis vor Beginn der Ausbildung. Deshalb besteht keine Schadensersatzpflicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung gar nicht erst antritt.[6]

Auch eine Vertragsstrafe kann diesbezüglich wegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nicht rechtswirksam vereinbart werden.

Die Schadensersatzpflicht setzt die vorzeitige Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses voraus. Der Begriff "Lösung" ist weit zu verstehen und erfasst jeden Fall der tatsächlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vor dem regulären Ende. Eine Kündigung oder eine sonstige Willenserklärung ist nicht zwingend erforderlich, auch die faktische Lösung vom Berufsausbildungsverhältnis reicht.[7]

[6] Vgl. ErfK/Schlachter, 6. Aufl., BBiG, § 23, Rz. 2; KR-Weigand, 7. Aufl., §§ 14, 15 BBiG, Rz. 129; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl., § 16 (a. F.) BBiG, Rz. 3.

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