Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.[1]

Die einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrags ist die einfachste Form der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Da der Berufsausbildungsvertrag in Schriftform abzufassen ist, gilt dieses Formerfordernis grundsätzlich auch für seine Auflösung.

Die ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsvertrags kann nach Ablauf der Probezeit nur noch vom Auszubildenden ausgesprochen werden. Die ordentliche Kündigung ist nur bei Aufgabe der Berufsausbildung oder bei Wechsel in die Ausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.[2]

 
Wichtig

Anzeige der Ausbildungsauflösung durch den Arbeitgeber

Der Ausbilder ist verpflichtet, der zuständigen Stelle (z. B. der Kammer) die Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses anzuzeigen.

Die Kündigung durch den Auszubildenden hat schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen.

Eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses unterliegt strengen Anforderungen: nur wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildendem so nachhaltig gestört ist, dass die Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. die Fortführung der Berufsausbildung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar erscheint, kann zu diesem Mittel gegriffen werden.

Dem Kündigungsgegner ist die Möglichkeit der Einsicht in sein Fehlverhalten zu gewähren. Daher ist der Ausbilder verpflichtet, i. d. R. vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB findet auch auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung.

Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungsberechtigung ist der Auszubildende verpflichtet, sich mithilfe der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.

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