Die BBiG-Novelle, die zum 1.1.2020 wirksam wurde, hat in Gestalt eines neuen § 7a mit der Titelüberschrift "Teilzeitberufsausbildung" ein zusätzliches Element erhalten. Nach der neuen Vorschrift kann eine Berufsausbildung gemäß § 7a Abs. 1 in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.[1]

Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Abs. 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.[2]

Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Abs. 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 verbunden werden.[3]

Wie den Erläuterungen aus dem Gesetzgebungsverfahren[4] zu entnehmen ist, wird durch § 7a die bisher in § 8 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Regelung zur Teilzeitberufsausbildung formal herausgelöst, inhaltlich erweitert und damit gestärkt.

Zukünftig entfällt die Notwendigkeit eines "berechtigten Interesses" für eine Teilzeitberufsausbildung. Die Teilzeitberufsausbildung wird damit von einer Ausnahmelösung für besondere Lebenslagen zu einer Gestaltungsoption für die Durchführung von Berufsausbildungen. Die Neuregelung öffnet die Teilzeitberufsausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können. So kann für Menschen mit Behinderung eine Teilzeitberufsausbildung eine Option anstelle einer Ausbildung nach § 66 darstellen. Für Personen mit Lernbeeinträchtigung kann eine Teilzeitberufsausbildung den Einstieg und Übergang in eine Vollzeitberufsausbildung ermöglichen. Geflüchtete, die ihre Familie durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen und in Vollzeit keine Ausbildung aufnehmen würden, können damit ebenfalls eine berufliche Qualifikation erwerben. Eine qualitativ mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende Ausbildungsdauer gewährleistet. Denkbarem Missbrauch wird damit ebenfalls vorgebeugt.

Mit der Neuregelung wird die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich von der Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 entkoppelt. Dadurch kommt die Teilzeit auch für Personen in Betracht, die das Ausbildungsziel in einer gekürzten Ausbildungszeit voraussichtlich nicht erreichen würden. Die Auszubildenden bauen in den verbleibenden Ausbildungsmonaten Berufspraxis entsprechend Vollzeitauszubildenden auf. Dies sichert, dass eine Teilzeitberufsausbildung qualitativ völlig gleichwertig gegenüber einer Vollzeitberufsausbildung ist, und erhöht zugleich die Attraktivität Teilzeitausgebildeter auf dem Arbeitsmarkt.

Nach Absatz 1 Satz 1 kann die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag wird dazu nach Abs. 1 Satz 2 wie bisher die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart. Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird nach Abs. 1 Satz 3 auf 50 % begrenzt. Damit soll praktisch sichergestellt werden, dass die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten realitätsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können.

Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen nunmehr grundsätzlich gleich. Sie entspricht in beiden Fällen der in der Ausbildungsordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für den jeweiligen Ausbildungsberuf festgelegten Ausbildungsdauer. Bei der Teilzeitberufsausbildung vereinbaren die Parteien systematisch daher eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer. Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten. Vereinbaren Betriebe und Auszubildende z. B. bei einer nach der Ausbildungsordnung 3-jährigen Ausbildung für den gesamten Ausbildungszeitraum gleichbleibend eine Reduzierung der Ausbildungszeit um 25 %, verschiebt sich das Ende der Ausbildung kalendarisch um etwa ein Jahr.

Gleichzeitig jedoch begrenzt Abs. 2 Satz 1 die Dauer der Teilzeitberufsausbildung für den Regelfall auf höchstens das Eineinhalbfache der ...

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