Das Berufsausbildungsverhältnis ist kraft Gesetzes befristet. Es endet gemäß der geringfügigen sprachlichen Nuancierung aus der jüngsten Novelle vom Dezember 2019 mit Ablauf der Ausbildungsdauer[1], im Fall der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Einer weiteren Erklärung oder Mitteilung bedarf es nicht. Die Dauer der Ausbildung ist in der Vertragsniederschrift[2] festzuhalten. In der Regel entspricht sie den Vorgaben der einschlägigen Ausbildungsordnung. Sie kann aber auch abgekürzt oder verlängert sein.[3]

Wird der oder die Auszubildende im Anschluss an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses tatsächlich weiterbeschäftigt, so gilt unter den Voraussetzungen des § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis als begründet. Das Berufsausbildungsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn die Abschlussprüfung erst danach stattfindet oder wenn der Auszubildende zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder er an der Prüfung tatsächlich nicht teilnimmt.

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich.[4]

[3] Vgl. Änderungsvereinbarung zum Ausbildungsvertrag.

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