Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens 4 Monate.[1] Sie kann aber bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung im Ausbildungsvertrag verlängert werden, wenn sie z. B. wegen Krankheit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde.[2] In diesem Fall verlängert sie sich um den Zeitraum der Unterbrechung und kann somit nie länger als 4 Monate betriebliche Anwesenheit betragen.

 
Praxis-Tipp

Klausel in Ausbildungsvertrag über die Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen aufnehmen

In Anlehnung an das BAG[3] ist folgende Klausel nicht zu beanstanden:

"Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."

Während der Probezeit können beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen von einem Tag auf den anderen beenden.

Die Probezeit beginnt bei einer vorgeschalteten Vollzeitschule mit Beginn der betrieblichen Ausbildung nach Ende der einjährigen oder zweijährigen Berufsfachschule bzw. des Berufsgrundbildungsjahres, also mit der Laufzeit des Ausbildungsvertrags.

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Beide Vertragspartner sollen während der Probezeit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.[4]

Wechselt ein Auszubildender nach Vertragsauflösung den ausbildenden Betrieb, wird mit dem neuen Betrieb ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Es beginnt eine neue Probezeit, denn Sinn und Zweck der Probezeit ist das gegenseitige Kennenlernen.

Im Fall einer Verbundausbildung gibt es jedoch nur eine Probezeit, und zwar beim Hauptverantwortlichen für die Ausbildung. Hier beginnt nicht etwa bei jedem Verbundunternehmen eine neue Probezeit zu laufen.

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