Der Streit darüber, was eine "angemessene" Vergütung sei, hat über Jahrzehnte hinweg seinen Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gefunden.[1]

4.1.1 Mindestvergütung

Im Rahmen der jüngsten Novelle des BBiG hat der Gesetzgeber eine tiefgreifende Neuregelung des § 17 BBiG vorgenommen, die sich auch schon in der Überschrift niederschlägt:

§ 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

In Gestalt einer gesetzlichen Untergrenze gilt seit 1.1.2020 nach § 17 Abs. 2 BBiG Folgendes:

Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

  1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung

    1. 515 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 begonnen wird,
    2. 550 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 begonnen wird,
    3. 585 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 begonnen wird, und
    4. 620 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 begonnen wird,
  2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nr. 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 %,
  3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nr. 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 % und
  4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nr. 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 %.

§ 17 Abs. 2 Satz 2 BBiG schreibt vor, dass die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 zum 1.1. eines jeden Jahres, erstmals zum 1.1.2024, fortgeschrieben wird.

Weiter gilt: Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 EUR abzurunden sowie von 0,50 EUR an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1.11. eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nrn. 1–4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2–5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nrn. 2–4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.

Angemessen ist gemäß § 17 Abs. 3 BBiG seit 1.1.2020 auch eine nach § 3 Abs. 1 des TVG geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Abs. 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Abs. 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbilder aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 % unterschreitet.[1]

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Abs. 2–4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.[2]

Im Rahmen der Novelle durch Art. 3 des MiLoG-Anpassungsgesetzes v. 28.6.2022[3] wurde § 17 Abs. 5 des BBiG noch um einen Satz 3 ergänzt. Danach gilt, dass Abs. 1 Satz 2 (Jährlicher Anstieg der Ausbildungsvergütung mit fortschreitender Berufsausbildung) und Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2–4 (Prozentstufen für die Erhöhung der Ausbildungsvergütung im 2. bis 4. Jahr) mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für die nach § 7a Abs. 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus.[4]

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.[5]

4.1.2 Motive des Gesetzgebers

Bei dieser gravierenden Novelle hat sich der Gesetzgeber, wie den Erläuterungen in der Bundesrats-Drucksache 230/19 v. 17.5.2019[1] zu entnehmen ist, von den folgenden Überlegungen leiten lassen.

§ 17 wird neu gefasst. Dessen bisher...

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