Der Ausbilder muss den Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule und für Prüfungen freistellen.[1] Die Freistellungsverpflichtung aus § 15 BBiG wurde im Rahmen der Novelle von Dezember 2019 mit Wirkung vom 1.1.2020 einer erheblichen Überarbeitung unterworfen. Seither gilt, dass Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen. Auszubildende sind zudem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBiG freizustellen

  1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen,
  4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
  5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Im Fall von Nr. 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig.

Auf die Ausbildungszeit wird gemäß § 15 Abs. 2 BBiG in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung angerechnet:

  1. Berufsschulunterrichtszeit, einschließlich der Pausen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
  2. Berufsschultage nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  3. Berufsschulwochen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  4. Freistellung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 mit der Zeit der Teilnahme, einschließlich der Pausen
  5. Freistellung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt gemäß § 15 Abs. 3 BBiG das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben und durchzuführen sind.

Nach dem dualen System der Berufsausbildung finden diese nicht nur im Betrieb, sondern auch in der Berufsschule statt. Auf die Freistellung hat der einzelne Auszubildende einen Anspruch. Ein Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.[2] Die Freistellungsverpflichtung gilt (wie sämtliche im BBiG festgelegte Pflichten) sowohl für Minderjährige als auch für Volljährige.[3]

Für Minderjährige sind die §§ 9, 10 JArbSchG zu beachten. Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen, insbesondere in einem Tarifvertrag, die weitergehende Freistellungsregelungen vorsehen, sind zulässig. Freistellungsansprüche aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen bleiben von § 15 BBiG unberührt. Dies gilt namentlich für den Anspruch auf

  • Erholungsurlaub[4],
  • Elternzeit[5],
  • Bildungsurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder.
[3] Vgl. LAG Köln, Urteil v. 18.9.1998, 12 Sa 549/98, EzB BBiG § 7 Nr. 31, AiB 1999 S. 52; LAG Hamm, Urteil v. 24.2.1999, EzB BBiG § 7 Nr. 32, AiB 1999 S. 589.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge