Der Ausbilder muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist. Außerdem hat er die Berufsausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit durchlaufen werden kann.[1]

Wird die Ausbildung verkürzt, ist ein eigener komprimierter Ausbildungsplan aufzustellen und der betrieblichen Ausbildung zugrunde zu legen.

Der Ausbilder ist verpflichtet, die Ausbildung selbst zu übernehmen oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen.[2]

Dieser verantwortliche Ausbilder muss die Ausbildung nicht ständig selbst durchführen, sondern kann Fachkräfte mit der Betreuung der Auszubildenden beauftragen. Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.[3] Allerdings muss der verantwortliche Ausbilder grundsätzlich im Betrieb anwesend und für Fragen des Auszubildenden erreichbar sein. Unterweisungen und Lehrgespräche sollten stets vom verantwortlichen Ausbilder durchgeführt werden. Andere weisungsberechtigte Personen außer dem Betriebsinhaber und dem verantwortlichen Ausbilder müssen dem Auszubildenden genannt werden.

Der Ausbilder ist als Arbeitnehmer des Ausbilders dessen Erfüllungsgehilfe,[4] sodass weiterhin der Ausbilder als Vertragspartner des Auszubildenden für die Erfüllung der Ausbildungspflicht einzustehen hat. Die Bestellung von Ausbildern ist der zuständigen Stelle anzuzeigen[5], da diese die Durchführung der Berufsausbildung gemäß § 76 Abs. 1 BBiG zu überwachen hat. Bei der Bestellung von Ausbildern hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.[6]

Der Ausbilder ist nach der BBiG-Novelle vom Dezember 2019 seit dem 1.1.2020 verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und zusätzlich auch Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.[7]

Die Ausbildungsmittel müssen vom Ausbilder nur leihweise bereitgestellt, nicht dem Auszubildenden übereignet werden. Sie verbleiben also im Eigentum des Ausbilders und sind vom Auszubildenden sorgfältig zu behandeln und zurückzugeben. Für die unsachgemäße Behandlung der Ausbildungsmittel haftet der Auszubildende nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Werkstücke, die der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung anfertigt, verbleiben ebenfalls im Eigentum des Ausbilders, weil der Auszubildende sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu fremdnützigen Zwecken herstellt. Der Ausbilder ist deshalb Hersteller i. S. d. § 950 BGB, sodass er hieran Eigentum erwirbt. Prüfungsstücke gehen grundsätzlich in das Eigentum des Auszubildenden über.[8]

Sie gehen nicht in das Eigentum des Auszubildenden über, wenn

  • der Wert des zur Verfügung gestellten Materials die Eigenleistung des Auszubildenden übersteigt (z. B. bei Goldschmiedearbeiten) oder
  • das Prüfungsstück fest mit dem Eigentum eines Dritten verbunden ist (z. B. Arbeiten am Gebäude) oder
  • wenn die Prüfungsleistung im Zusammenhang steht mit der Durchführung eines Kundenauftrags (z. B. bei einem Kraftfahrzeug).

Der Ausbildungsbetrieb muss die den Betrieb betreffenden Ausbildungskosten übernehmen. Insbesondere ist sicherheitsrelevante Kleidung vom Ausbilder kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Eine Pflicht des Ausbilders, Schutzausrüstungen und Sicherheitsmittel zur Verfügung zu stellen, kann sich aus § 618 BGB, Unfallverhütungsvorschriften, der PSA-Benutzungsverordnung, der Arbeitsschutzverordnung zum Umgang mit Lärm und Vibrationen sowie der Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ergeben. Bei Minderjährigen auch aus den Vorschriften des JArbSchG.

Findet die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erst nach der vertraglich vereinbarten Lehrzeitdauer statt, hat der Ausbilder auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die für die Gesellen- oder Abschlussprüfung notwendigen Materialien und Werkzeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen, selbst wenn der ehemalige Auszubildende sich inzwischen nicht mehr im Betrieb befindet. Anders liegt der Fall, wenn der ehemalige Auszubildende die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden hat und von der Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin zu verlängern, nicht Gebrauch gemacht hat. Für die dann anstehende(n) Wiederholungsprüfung(en) muss der ehemalige Auszubildende selbst die Mittel aufbringen.

Die Ausbilder haben die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.[9] Diese Verpflichtung folgt aus der Logik des dualen Ausbildungssystems, das heißt dem Zusammenwirken von schulischer und betrieblicher Ausbildung. Der Lehrstoff des...

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