Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und seine Tätigkeit in Dänemark für einen weder in Deutschland noch in Dänemark ansässigen Arbeitgeber ausübt, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Dänemark ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig ist. Es kommt also auch in letzterem Fall darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber aus einem anderen Staat

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang in Dänemark tätig.

Ergebnis: Anzuwenden ist hier das DBA Deutschland-Dänemark, da A in Deutschland ansässig ist und seine Tätigkeit in Dänemark ausübt. Auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht an, da er nicht in Dänemark ansässig ist. Für die Frage der Besteuerung oder Steuerfreistellung in Deutschland ist daher die 183-Tage-Frist des DBA Deutschland-Dänemark anzuwenden.

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