Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2]

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteuerabzug und die Veranlagung nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt.

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[3] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[4] Dies geschieht im Rahmen einer Antrags- oder einer Pflichtveranlagung. Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr des Bezugs des Arbeitslohns gestellt werden.[5]

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