Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in Dänemark wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen gibt es lediglich bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer wohnt in Dänemark und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus

Ein Arbeitnehmer wohnt in Dänemark und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Für diesen Arbeitnehmer gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Für den Bereich der Kranken- und der Pflegeversicherung verbleibt es bei der bisherigen dänischen Versicherung. Sollte der Arbeitnehmer bisher in Dänemark als Familienangehöriger oder als Rentner versichert gewesen sein, kann die bisherige Versicherung trotz der Beschäftigung in Deutschland bestehen bleiben.

Besondere Personenkreise

Diese Regelung gilt auch für selbstständige erwerbstätige Personen. Bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigte Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Arbeitslosengeldbezieher unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Für Wehr- und Zivildienstleistende gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird. Bei Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern gelten wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet. Für Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben, gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

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