1 Corona-Bonus im Zeitraum 1.3.2020-31.3.2022

1.1 Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen infolge der Corona-Krise

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber an ihre Beschäftigten Beihilfen oder Unterstützungen steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung auszahlen. Begünstigt waren Sonderzahlungen bis zu 1.500 EUR, die dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 zugeflossen sind.[1] Folglich konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 EUR

  • entweder steuer- und beitragsfrei auszahlen
  • oder als Sachlohn steuer- und beitragsfrei gewähren.
 
Achtung

Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlung ist ausgelaufen

Corona-Sonderzahlungen konnten bis zum 31.3.2022 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Die Auszahlungsfrist ist mittlerweile ausgelaufen, d. h., bei einem Zufluss nach dem 31.3.2022 wäre eine solche Sonderzahlung regulär steuer- und beitragspflichtig.

Bei dem Betrag von 1.500 EUR handelte es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Sämtliche Formen von Beihilfen oder Unterstützungen, die Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, waren von der Steuerfreiheit erfasst. Auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei einem Darlehen, das zur Beseitigung von Folgen der durch die Corona-Krise entstandenen Auswirkungen aufgenommen wurde, konnten darunter fallen. Während der gesamten Laufzeit des Darlehens sind diese Zinszuschüsse und Zinsvorteile steuerfrei gewesen.

Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Sonderzahlung in Corona-Zeiten haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-/Antwortenkatalog veröffentlicht, welcher zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Stellung genommen hat.[2] Die FAQ stellen insofern kein BMF-Schreiben im herkömmlichen Sinne dar. Vielmehr sind Bund und Länder übereingekommen, wie mit einzelnen Problemstellungen umzugehen ist. Da es sich bei den FAQ nicht um ein BMF-Schreiben handelt, war die Finanzverwaltung nicht an diese Weisungen gebunden. Zu entscheiden hatten demnach im Einzelfall die Finanzämter.

1.2 Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Voraussetzung für die Corona-Sonderzahlung bis 1.500 EUR war, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der Corona-Krise

  1. im begünstigten Zeitraum
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  3. zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise

gezahlt worden ist.

Durch Corona-Krise zusätzlich entstandene Belastung

Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit sollten nur zusätzliche Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden.[1] Daher war es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (auch in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) erkennbar sein musste, dass es sich um Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gehandelt hat, z. B. aufgrund einer Vereinbarung, dass diese Beihilfen oder Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Es war jedoch nicht erforderlich, dass zur unbürokratischen Anwendung der Arbeitgeber prüfen musste, ob die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen für Beihilfen oder Unterstützungen[2], die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, vorgelegen haben. Auch die Grenze von 600 EUR musste nicht beachtet werden. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurde zugunsten aller Beschäftigten angenommen, dass eine den Anlass rechtfertigende Notfallsituation vorgelegen hat. Auch die engen Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 6 LStR mussten zunächst für solche Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nicht erfüllt sein.

Schädliche Umwandlung einer Leistungsprämie

Eine Leistungsprämie durfte grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt oder umqualifiziert werden, soweit diese auf einer bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarung beruhte. Die coronabedingte Betroffenheit eines Arbeitnehmers musste in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand.[3] So konnte eine Abfindung, die sich auf ein Beschäftigungsverhältnis bezog, welches vor dem 1.3.2020 beendet worden ist, nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umqualifiziert oder umgewandelt werden.

[3] Detaillierte Ausführungen und Beispiele s. Abschn. 7.

1.3 Begünstigte Arbeitgeber

In Bezug auf die Arbeitgeber wurde nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.[1] Auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber konnten bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlich...

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