Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, war eine Auszahlung der Corona-Sonderzahlung an dessen Stelle nicht möglich. Ob der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung, einer tariflichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder auf betrieblicher Übung beruht, war dabei unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Betriebliche Übung

Arbeitgeber X hat bereits 3 Jahre lang Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer ausgezahlt. Einzelvertragliche Abreden, Betriebsvereinbarungen oder tarifliche einschlägige Regelungen hierzu gibt es nicht. X hat die Zahlungen vorbehaltlos geleistet. Kann er im Jahr 2020 statt des Weihnachtsgeldes die steuerfreie Corona-Sonderzahlung leisten?

Lösung:

Durch die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des Weihnachtsgeldes ist für die Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung ein Rechtsanspruch auch für die Zukunft entstanden.[1] Die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Corona-Sonderzahlung würde eine vertraglich ohnehin geschuldete Leistung ersetzen und damit nicht zusätzlich gezahlt werden. Die Zahlung kann im vierten Jahr daher nicht in eine steuerbefreite Zahlung nach § 3 Nr. 11a EStG umgewandelt werden.

[1] Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung: BAG, Urteil v. 27.4.2016, 5 AZR 311/15, Rz. 27.

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