Der Arbeitgeber durfte hinsichtlich der Zahlungsart eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags (max. insgesamt 4.500 EUR) wählen. So konnte der Pflegebonus auch in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen geleistet werden. Verstärkt zu beachten war in diesen Fällen der begünstigte Zeitraum.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Pflegebonus in beliebigen Raten

Arbeitnehmer A (Pflegekraft in einem Krankenhaus) erhielt von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer landesrechtlichen Regelung aus Dezember 2021 eine steuerfreie Sonderzahlung und einen Pflegebonus von insgesamt 2.400 EUR. Die Zahlung wurde in 6 gleichen Raten von je 400 EUR für die Zeiträume Februar 2022 bis März 2022 sowie August 2022 bis November 2022 gezahlt.

Ergebnis: Bei der Zahlung der ersten 2 Raten für die Monate Februar 2022 und März 2022 handelte es sich um die Zahlung eines steuerfreien Pflegebonus, auch wenn der Arbeitgeber für diese Monate eine Corona-Sonderzahlung zahlen wollte. Insoweit hatte B kein Wahlrecht. Die Zahlung eines Pflegebonus im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 geht der Zahlung einer Corona-Sonderzahlung vor. B konnte A einen steuerfreien Pflegebonus von 2.400 EUR zusätzlich aufgrund der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise bis zum 31.12.2022 auszahlen. Da A in einer bestimmten Einrichtung, in einem Krankenhaus, tätig ist, waren die Raten von je 400 EUR für die Monate Februar 2022 und März 2022 sowie August 2022 bis November 2022 lohnsteuer- und (grds.) sozialversicherungsfrei.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung eines Pflegebonus von mehr als 4.500 EUR

Ein Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern in einem Krankenhaus, aufgrund landesrechtlicher Regelungen, z. B. einen steuerfreien Pflegebonus in 6 gleichen Raten von je 900 EUR ab April 2022 bis September 2022 gezahlt.

Ergebnis: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines steuerfreien Pflegebonus lagen vor. Die Raten von je 900 EUR für die Monate April 2022 bis August 2022 waren lohnsteuer- und beitragsfrei. Die Zahlung für den Monat September 2022 i. H. v. 900 EUR hingegen war lohnsteuer- und beitragspflichtig, da die Zahlung der 6. Rate den Höchstbetrag von 4.500 EUR übersteigt.

 
Praxis-Tipp

Ausschöpfung des steuerfreien Höchstbetrags bis 4.500 EUR

Der Zahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 verschaffte Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern einen Pflegebonus bzw. einen noch nicht ausgeschöpften Teilbetrag auszuzahlen.

Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seinen Arbeitnehmern im Krankenhaus im Dezember 2021 einen Pflegebonus von 2.300 EUR gezahlt – aufgrund bundesrechtlicher Regelung –, konnte er mit Auszahlung eines weiteren Teilbetrags i. H. v. 2.200 EUR (z. B. im November 2022) den steuerfreien Höchstbetrag von 4.500 EUR ausschöpfen. Folglich hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im zulässigen Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 einen lohnsteuer- sowie beitragsfreien Pflegebonus von insgesamt 4.500 EUR gezahlt.

Bei dem Betrag von 4.500 EUR handelte es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag), der sich auf den gesamten Zahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 erstreckt. D.h., der Höchstbetrag von 4.500 EUR war nicht pro Jahr zu gewähren.

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