Sollten nur Vollzeitkräfte die Corona-Sonderzahlung erhalten haben, kann dies sowohl in Hinblick auf das AGG als auch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 4 TzBfG problematisch sein. Da überwiegend Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen, kann in einer solchen Gruppenbildung eine indirekte Benachteiligung von Frauen liegen, sofern der Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund anführen kann. Zudem darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.[1]

 
Praxis-Tipp

Gekürzte Zahlung an Teilzeitkräfte

Es ist aber möglich, die Höhe der Auszahlung an die Arbeitszeit zu koppeln.[2] Denkbar wäre beispielsweise folgende Formulierung:

"Vollzeitkräfte erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von ... EUR. Als Vollzeitkraft gilt, wer eine vertragliche regelmäßige Arbeitszeit von ... Stunden hat. Teilzeitkräfte erhalten eine Sonderzahlung, deren Höhe entsprechend Ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeittätigkeit gekürzt ist."

Beispiel:

Vollzeitarbeitnehmer, die regelmäßig 40 Stunden in der Woche arbeiten, erhalten 1.000 EUR. Arbeitnehmer X hat eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 26 Stunden, Arbeitnehmer Y eine Arbeitszeit von 18 Stunden.

  • Arbeitnehmer X erhält 650,00 EUR (1.000 EUR : 40 Stunden x 26 Stunden = 650,00 EUR).
  • Arbeitnehmer Y erhält 450,00 EUR (1.000 EUR : 40 Stunden x 18 Stunden = 450,00 EUR).

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