Anspruchsberechtigt waren Arbeitnehmer, die in der Corona-Krise erheblichen Belastungen ausgesetzt waren.

Pro Arbeitnehmer galt der Betrag von 4.500 EUR als Höchstbetrag für einen steuerfreien Pflegebonus i. S. d. § 3 Nr. 11b EStG. Dabei war unerheblich, ob bei Zahlung des Pflegebonus der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)[1] handelte.

Einen steuerfreien Pflegebonus konnten Arbeitnehmer erhalten, die in einer der folgenden Einrichtung arbeiten bzw. dort tätig waren:

  • In Krankenhäusern,
  • in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • in Dialyseeinrichtungen,
  • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, oder
  • bei einem Rettungsdienst,
  • nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen[2] bzw.
  • nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten. Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. d. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI zählen nicht zu solchen Dienstleistungen.

Entsprechendes galt auch für Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte Minijobber, Freiwillige[3] bzw. eingesetzte Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags, die in den vorgenannten Einrichtungen arbeiten bzw. dort tätig waren. Ein Arbeitsvertragsverhältnis zum Inhaber der Einrichtung musste dabei jedoch nicht bestehen.

 
Wichtig

Anspruchsberechtigt waren nicht nur Pflegekräfte

Neben Pflegekräften gehörten auch weitere in Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten tätige Arbeitnehmer zu den Anspruchsberechtigten, z. B. nicht pflegerisch tätige Personen.

Gesetzliche Klarstellung für begünstigte Einrichtungen nach dem IfSG zur Gewährung des Corona-Pflegebonus

Anders als bei der Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG war der steuerfreie Corona-Pflegebonus nur bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten.

Denn Voraussetzung für die Gewährung des Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 EUR war es u. a., dass der Personenkreis der Anspruchsberechtigten beispielsweise in begünstigten Einrichtungen beschäftigt ist bzw. war. Diese begünstigten Einrichtungen hatte der Gesetzgeber explizit genannt[4], z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder aber Rettungsdienste.[5] Darunter fallen also auch voll- und teilstationäre Pflegediensteinrichtungen.

Aufgrund einer späteren gesetzlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes[6] würde sich nun der Kreis der bisher begünstigten Einrichtungen zum Teil ändern.[7] Damit der Personenkreis der Anspruchsberechtigten weiterhin Anspruch auf den steuerfreien Corona-Pflegebonus hatte, kam durch das Jahressteuergesetz 2022 eine gesetzliche Klarstellung. Nun ist geregelt, dass der steuerfreie Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 EUR denjenigen Anspruchsberechtigten weiterhin gewährt wurde, die in den durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz benannten begünstigten Einrichtungen beschäftigt sind bzw. waren. Zu diesen zählen die begünstigten Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1-4, 8, 11 und 12 IfSG sowie in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG in der damaligen Fassung des Infektionsschutzgesetzes.

[3] i. S. d. § 2 BFDG und i. S. d. § 2 JFDG.
[4] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl. 2022 I S. 911; s. a. BR-Drucks. 83/22 S. 14 und BT-Drucks. 20/1906 S. 44.
[5] Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4, 8, 11, 12 IfSG; § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG.
[6] Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022, BGBl 2022 I S. 1454.
[7] So wurden in diesem Zusammenhang z. B. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG gestrichen und nun dem § 35 IfSG zugeordnet.

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