Neben dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz existieren verschiedene gesetzliche Spezialregelungen, die eine unsachgemäße Ungleichbehandlung untersagen. Soweit eine Spezialnorm anwendbar ist, tritt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dahinter zurück.

Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere das AGG zu beachten. Nach § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Auch § 4 TzBfG oder § 9 Nr. 2 AÜG enthalten Diskriminierungs- und damit Ungleichbehandlungsverbote. Außerdem ist das in § 612a BGB normierte Maßregelungsverbot zu beachten.

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