In Bezug auf die Arbeitgeber wurde nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.[1] Auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber konnten bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren wie private Arbeitgeber.

[1] R 3.11 Abs. 2 LStR; auch wenn das BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001, BStBl 2020 I S. 503, auf die LStR verwiesen hat, in der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im privaten Dienst genannt werden. Das schließt aber öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht aus. Dies bestätigt auch das BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003, BStBl 2020 I S. 1227.

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