Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber an ihre Beschäftigten Beihilfen oder Unterstützungen steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung auszahlen. Begünstigt waren Sonderzahlungen bis zu 1.500 EUR, die dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 zugeflossen sind.[1] Folglich konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 EUR

  • entweder steuer- und beitragsfrei auszahlen
  • oder als Sachlohn steuer- und beitragsfrei gewähren.
 
Achtung

Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlung ist ausgelaufen

Corona-Sonderzahlungen konnten bis zum 31.3.2022 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Die Auszahlungsfrist ist mittlerweile ausgelaufen, d. h., bei einem Zufluss nach dem 31.3.2022 wäre eine solche Sonderzahlung regulär steuer- und beitragspflichtig.

Bei dem Betrag von 1.500 EUR handelte es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Sämtliche Formen von Beihilfen oder Unterstützungen, die Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, waren von der Steuerfreiheit erfasst. Auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei einem Darlehen, das zur Beseitigung von Folgen der durch die Corona-Krise entstandenen Auswirkungen aufgenommen wurde, konnten darunter fallen. Während der gesamten Laufzeit des Darlehens sind diese Zinszuschüsse und Zinsvorteile steuerfrei gewesen.

Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Sonderzahlung in Corona-Zeiten haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-/Antwortenkatalog veröffentlicht, welcher zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Stellung genommen hat.[2] Die FAQ stellen insofern kein BMF-Schreiben im herkömmlichen Sinne dar. Vielmehr sind Bund und Länder übereingekommen, wie mit einzelnen Problemstellungen umzugehen ist. Da es sich bei den FAQ nicht um ein BMF-Schreiben handelt, war die Finanzverwaltung nicht an diese Weisungen gebunden. Zu entscheiden hatten demnach im Einzelfall die Finanzämter.

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