Zusammenfassung

 
Begriff

Der Corona-Pflegebonus ist eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung. Waren Beschäftigte zwischen dem 1.11.2020 bis einschließlich 30.6.2022 für mindestens 3 Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig und sind sie dort am 30.6.2022 nach wie vor beschäftigt und tätig, besteht nach § 150a SGB XI ein Anspruch auf die Zahlung dieses Bonus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Maßgeblich ist § 150a SGB XI, der durch das"Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (BGBl 2020 I S. 1018–1036) eingeführt wurde. Zu beachten sind auch die Festlegungen des GKV-Spitzenverbands nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) vom 29.5.2020.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Durch das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wurde § 150a SGB XI eingeführt.[1] Pflegeeinrichtungen wurden darin unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, im Jahr 2020 an ihre Beschäftigten die sogenannte "Corona-Prämie" zu zahlen. Die einmalige Sonderleistung diente der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in der Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten angesichts der Corona-Pandemie.[2]

Der GKV-Spitzenverband hatte mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des § 150a Abs. 7 SGB XI am 29.5.2020 Verfahrensregelungen festgelegt.[3] Das Bundesministerium für Gesundheit stimmte den Prämien-Festlegungen Teil 1 am 9.6.2020 zu.

Durch das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurde § 150a SGB XI geändert. Begrifflich wird die Corona-Prämie umbenannt in Corona-Pflegebonus. Weiter wurden die maßgeblichen Beträge angepasst und der Bemessungszeitraum neu festgesetzt.[4]

[1] BGBl 2020 I Nr. 23, S. 1018–1036.
[2] Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.5.2020.
[3] Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.5.2020.
[4] Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz).

2 Verpflichtete

Gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen zur Zahlung einer einmaligen Sonderleistung (Corona-Pflegebonus) verpflichtet. Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in solchen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.

Die Arbeitgeber erhalten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag erstattet, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen und zahlen diesen an ihre Beschäftigten aus.[1]

 
Wichtig

Meldepflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Höhe der auszuzahlenden Corona-Prämien für ihre Beschäftigten berechnen und an die jeweils zuständige Pflegekasse melden, damit die Pflegekasse die entsprechenden Zahlungen an den Arbeitgeber veranlassen und diese die Prämie zum jeweils fälligen Zeitpunkt an ihre Beschäftigten auszahlen können. Eine Liste mit der jeweils zuständigen Pflegekasse sowie Melde- und Antragsformulare sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht.[2]

[2] "Prämien-Festlegungen Teil 1", abrufbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp.

3 Anspruchsberechtigte

Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus hatten zunächst Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 für mindestens 3 Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Der Bemessungszeitraum wurde in der Folge angepasst, sodass nunmehr Beschäftigte einen Anspruch haben, die vom 1.11.2020 bis einschließlich 30.6.2022 für mindestens 3 Monate tätig waren und die am 30.6.2022 beschäftigt und tätig sind.[1] Dies gilt insbesondere für:

  • Vollzeitbeschäftigte[2],
  • Freiwillige i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes[3],
  • bestimmte Auszubildende in Pflegeeinrichtungen[4],
  • Teilzeitbeschäftigte[5]

    .

Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes sind gemäß § 150a Abs. 5 SGB XI folgende Unterbrechungen unbeachtlich:

  1. von bis zu 14 Kalendertagen,
  2. aufgrund einer COVID-19-Erkrankung,
  3. aufgrund von Quarantänemaßnahmen,
  4. aufgrund eines Arbeitsunfalles,
  5. wegen Erholungsurlaubs.

Mehrfachunterbrechungen, auch aus dem gleichen Grund (außer Nr. 1), sind möglich.[6]

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