Pflegeeinrichtungen haben ihre Beschäftigten unverzüglich über ihren Anspruch auf Zahlung des Corona-Pflegebonus zu informieren.[1] Ein entsprechendes Muster-Informationsschreiben ist den Festlegungen des Spitzenverbands als Anlage 2 angehängt und kann auf der Homepage des Spitzenverbands abgerufen werden.[2]
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