Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus hatten zunächst Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 für mindestens 3 Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Der Bemessungszeitraum wurde in der Folge angepasst, sodass nunmehr Beschäftigte einen Anspruch haben, die vom 1.11.2020 bis einschließlich 30.6.2022 für mindestens 3 Monate tätig waren und die am 30.6.2022 beschäftigt und tätig sind.[1] Dies gilt insbesondere für:

  • Vollzeitbeschäftigte[2],
  • Freiwillige i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes[3],
  • bestimmte Auszubildende in Pflegeeinrichtungen[4],
  • Teilzeitbeschäftigte[5]

    .

Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes sind gemäß § 150a Abs. 5 SGB XI folgende Unterbrechungen unbeachtlich:

  1. von bis zu 14 Kalendertagen,
  2. aufgrund einer COVID-19-Erkrankung,
  3. aufgrund von Quarantänemaßnahmen,
  4. aufgrund eines Arbeitsunfalles,
  5. wegen Erholungsurlaubs.

Mehrfachunterbrechungen, auch aus dem gleichen Grund (außer Nr. 1), sind möglich.[6]

[1] Ausnahmen hiervon s.§ 150a Abs. 2 S. 2 SGB XI.
[6] Vgl. Ziff. 2 Abs. 3 der Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes vom 29.5.2020.

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