Gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen zur Zahlung einer einmaligen Sonderleistung (Corona-Pflegebonus) verpflichtet. Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in solchen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.

Die Arbeitgeber erhalten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag erstattet, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen und zahlen diesen an ihre Beschäftigten aus.[1]

 
Wichtig

Meldepflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Höhe der auszuzahlenden Corona-Prämien für ihre Beschäftigten berechnen und an die jeweils zuständige Pflegekasse melden, damit die Pflegekasse die entsprechenden Zahlungen an den Arbeitgeber veranlassen und diese die Prämie zum jeweils fälligen Zeitpunkt an ihre Beschäftigten auszahlen können. Eine Liste mit der jeweils zuständigen Pflegekasse sowie Melde- und Antragsformulare sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht.[2]

[2] "Prämien-Festlegungen Teil 1", abrufbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp.

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