Pflegeeinrichtungen haben den Corona-Pflegebonus unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlungen von der Pflegekasse auszuzahlen, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber bis zum 31.5.2023.[1]

 
Hinweis

Vorgaben durch das EStG

Zunächst war die Auszahlung für aufgrund der Corona-Pandemie an Arbeitnehmer zu zahlende steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen i. S. v. § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31.12.2020 befristet. Auch die Corona-Prämie für Pflegeeinrichtungen fiel unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG. Die Auszahlungsfrist wurde zunächst bis zum 31.5.2022 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin nach Erhalt der Vorauszahlung eine unverzügliche Auszahlung vornehmen, haben aber durch die Fristverlängerung keinen Zeitdruck mehr hinsichtlich der Steuerbefreiung.

Aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes[2] ist die Steuerbefreiung auch für den Corona-Pflegebonus anwendbar. Erfasst werden Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.5.2023 erfolgen.[3] Die noch im Gesetzesentwurf enthaltene Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit ist klargestellt worden, dass auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt sind.

[1] § 150a Abs. 8 SGB XI; vgl. auch Ziff. 8 der Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes v. 29.5.2020.
[2] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. 2022 I Nr. 20, S. 911.

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