Die Anspruchshöhe ist mit dem Pflegebonusgesetz geändert worden.[1] Die Bonushöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs gesetzlich festgelegt und beträgt bis zu 550 EUR.

Der Corona-Pflegebonus ist für Vollzeitbeschäftigte[2] in folgender Höhe auszuzahlen:

  1. in Höhe von 550 EUR EUR für Beschäftigte, die Leistungen nach SGB XI oder im ambulanten Bereich nach SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen.

    Dazu zählen insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung, verantwortliche Pflegefachkräfte.[3]

  2. in Höhe von 370 EUR für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.

    Dazu zählen Beschäftigte in der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik.[4]

  3. in Höhe von 190 EUR für alle übrigen Beschäftigten.

Für Teilzeitbeschäftigte[5] ist der Corona-Pflegebonus anteilig im Verhältnis zu den soeben genannten Höhen zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Corona-Pflegebonus bei Teilzeitbeschäftigten

Für Vollzeitbeschäftigte gilt in der Pflegeeinrichtung eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Eine in Teilzeit beschäftigte Pflegefachkraft hat im Bemessungszeitraum im Durchschnitt 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Corona-Pflegebonus für Pflegefachkräfte in Vollzeit beträgt 550 EUR.

Berechnung der Prämie:

39 Stunden = 100 % (Vollzeitbeschäftigung)

20 Stunden = 100 : 39 x 20 = 51,28 % Teilzeit im Verhältnis zur betrieblichen Vollzeit

Der Teilzeitkraft stehen 51,28 % von 550 EUR zu. Sie erhält also 282,04 EUR als Corona-Pflegebonus.

Der Corona-Pflegebonus ist ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens 3 Monate in einer oder mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig waren und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum bei 35 Stunden oder mehr lag.[6]

Für Auszubildende i. S. d. § 150a Abs. 3 SGB XI beträgt der Corona-Pflegebonus 330 EUR.

Die Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr i. S. d. § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder i. S. d. § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes erhalten einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 60 EUR.[7]

 
Hinweis

Bonushöhe bei Kurzarbeit

Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung im Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in Kurzarbeit gearbeitet haben, sind für die Bemessung des Corona-Pflegebonus die von ihnen wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden maßgeblich.[8]

[1] Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz).
[3] Vgl. Ziff. 3 Abs. 1 der Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes v. 29.5.2020.
[4] Vgl. Ziff. 3 Abs. 1 der Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes v. 29.5.2020.
[5] § 150a Abs. 4 SGB XI; Vgl. auch Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes v. 29.5.2020.
[8] § 150a Abs. 6 SGB XI; Vgl. auch Ziff. 3 Abs. 8 der Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes vom 29.5.2020.

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