Durch das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wurde § 150a SGB XI eingeführt.[1] Pflegeeinrichtungen wurden darin unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, im Jahr 2020 an ihre Beschäftigten die sogenannte "Corona-Prämie" zu zahlen. Die einmalige Sonderleistung diente der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in der Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten angesichts der Corona-Pandemie.[2]
Der GKV-Spitzenverband hatte mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des § 150a Abs. 7 SGB XI am 29.5.2020 Verfahrensregelungen festgelegt.[3] Das Bundesministerium für Gesundheit stimmte den Prämien-Festlegungen Teil 1 am 9.6.2020 zu.
Durch das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurde § 150a SGB XI geändert. Begrifflich wird die Corona-Prämie umbenannt in Corona-Pflegebonus. Weiter wurden die maßgeblichen Beträge angepasst und der Bemessungszeitraum neu festgesetzt.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen