
Bei Arbeitnehmern, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, richtet sich die Beitragsbemessung nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Dies gilt auch für die ersten 6 Wochen, in denen eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG gezahlt wird. Es ist somit weiterhin der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Entschädigungsbehörde erstattet Selbstzahlern auf Antrag die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Firmenzahlerverfahren
Im Firmenzahlerverfahren zahlt der Arbeitgeber den Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse. Diese Beiträge werden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Hierzu ist ggf. eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Arbeitnehmeranteile werden während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nicht einbehalten.
Der versicherungsrechtliche Status freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer ändert sich während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nach dem IfSG nicht.
Kein Beitragszuschuss
Da während des Bezugs einer Entschädigungsleistung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, haben die Beschäftigten in dieser Zeit keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers. Dies gilt sowohl für Selbstzahler als auch im Firmenzahlerverfahren.
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