Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld[1] entsteht, wenn Krankheitssymptome auftreten und das erkrankte Kind deswegen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Die Leistung wird von der Krankenkasse des Versicherten gezahlt, der deswegen der Arbeit fernbleibt. Das Krankengeld wird längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des erkrankten Kindes geleistet (Ausnahme: Kinder mit einer Behinderung).

Das Krankengeld wird in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage gezahlt (Alleinerziehende: längstens 20 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage begrenzt (Alleinerziehende: höchstens 50 Arbeitstage). Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Der Anspruch ruht, wenn der Arbeitgeber (z. B. aufgrund vertraglicher Verpflichtung) das Arbeitsentgelt fortzahlt.

 
Hinweis

Verlängerte Anspruchsdauer

  • Wegen der andauernden Corona-Pandemie ist die gesetzlich geregelte Anspruchsdauer nicht ausreichend. Sie wird deswegen ab 1.1.2020 für jedes Kind auf höchstens 15 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 35 Arbeitstage) und für alleinerziehende Versicherte auf längstens 30 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage) erweitert. Die Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet.
  • Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 ist die Anspruchsdauer auf 30 bzw. 65 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 60 bzw. 130 Arbeitstage verlängert worden.[2] Die verlängerte Bezugsdauer für 2021/2022/2023 gilt sowohl aus krankheits- als auch aus pandemiebedingten Gründen (z. B. vollständige oder teilweise Schließung einer Kita). Die pandemiebedingten Gründe waren zunächst bis zum 19.3.2022 befristet und wurden bis zum 7.4.2023 verlängert (zuletzt durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19").

    Die Verwendung liegt im Ermessen der Eltern. Kinderpflegekrankengeld kann auch beantragt werden, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten. Wenn der gesamte Anspruch ausgeschöpft ist, besteht in einem neuen Betreuungsfall (krankheits- oder pandemiebedingt) kein weiterer Anspruch. Wird das verlängerte Kinderpflegekrankengeld pandemiebedingt gezahlt,[3] ruht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für beide Elternteile.[4]

Das Krankengeld wird nach dem während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet. Ähnlich wird auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet. Das Nettoarbeitsentgelt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, soweit davon Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Bruttoarbeitsentgelt wird somit nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt (2023: 4.978,50 EUR mtl.; 2022/2021: 4.837,50 EUR mtl.). Das Nettoarbeitsentgelt ist wegen der Begrenzung ggf. fiktiv zu ermitteln.

  • Das Brutto-Krankengeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
  • Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt und davon Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2023: 116,38 EUR; 2022/2021: 112,88 EUR).

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