Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt[1] und

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf Grund des IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
  • Erwerbstätige während dieser Zeit ihre Kinder selbst betreuen müssen und
  • Arbeitsentgelt nicht gezahlt wird.[2]

Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Sorgeberechtigt ist derjenige, dem die Personensorge für ein Kind zusteht.[3] Steht das Kind in Vollzeitpflege[4] und wurde in den Haushalt aufgenommen, steht den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu.[5]

Der Entschädigungsanspruch galt auch nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (bis 25.11.2021) bis zum 19.3.2022 fort. Die Frist wurde durch das "Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" bis zum 23.9.2022 verlängert.[6]

 
Hinweis

Epidemische Lage von nationaler Tragweite

Der Entschädigungsanspruch ist nicht über den 23.9.2022 hinaus verlängert worden. Deswegen kann die Entschädigung danach nur beansprucht werden, wenn der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG feststellt.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.[7]

Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist die sog. Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule. Die Entschädigung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf den anderen Elternteil, andere Familienmitglieder oder Verwandte zurückgegriffen werden kann. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. Großeltern). Während einer Kurzarbeit wird keine Entschädigung gezahlt.

Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Kindertagesstätte oder Schule regelmäßig während der Schulferien geschlossen wäre.[8]

Die Entschädigung wird in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen pro Jahr unabhängig von der Zahl der Kinder gezahlt. Alleinerziehende Erwerbstätige erhalten die Entschädigung für längstens 20 Wochen pro Jahr.[9] Der monatliche Höchstbetrag ist auf 2.016 EUR begrenzt.

Arbeitnehmer sind während der Entschädigungsleistung weiterhin sozialversichert.[10] Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 80 % des Arbeitsentgelts, von dem die Entschädigung berechnet wurde.

Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und diesem von der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) erstattet.[11]

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