Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB, wird ihm eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gezahlt. Die Entschädigung richtet sich nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt und wird durch den Arbeitgeber für längstens 6 Wochen ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann beim Gesundheitsamt einen Antrag stellen und sich die Entschädigung erstatten lassen. Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer öffentlich empfohlene Schutzimpfungen nicht ausführen lässt oder eine vermeidbare Urlaubsreise in ein Risikogebiet antritt und deswegen nach seiner Rückkehr eine Quarantäne angeordnet wird.[1]

Das Reiseziel muss bereits bei Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft sein.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Betriebsteile vorsorglich ohne eine behördliche Verfügung schließt, gerät er gegenüber seinen arbeitswilligen Arbeitnehmern in Annahmeverzug und hat während dieser Zeit das Arbeitsentgelt zu zahlen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge