Fehlt es an einem Heimarbeitsplatz, richtet sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB. Danach hat der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn er unverschuldet keine Arbeit leisten kann. Davon ist zweifellos bei einer häuslichen Quarantäne auszugehen. Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird in der Praxis ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen bis zu 2 Wochen angenommen. Allerdings kann dieser Anspruch sowohl durch einen Arbeitsvertrag als auch durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden, wovon im Arbeitsleben vielfach Gebrauch gemacht wird.

 
Hinweis

Verschulden des Arbeitnehmers

Von einem Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung kann ausgegangen werden, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung nicht ausführen lässt, an einer "Corona-Party" teilnimmt oder nach einer vermeidbaren Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurückkehrt und deswegen eine Quarantäne angeordnet wird. Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden, wenn das Reiseland erst nach dem Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.[1]

Auszubildende erhalten während dieser Zeit weiterhin ihre Vergütung. Der Anspruch darauf kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.[2]

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