Außergewöhnliche Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige und Kinder können Arbeitgeber bis 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei erstatten, wenn die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei Kindern mit Behinderungen gilt dies unter weiteren Voraussetzungen auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen ebenfalls vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.[1]

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wurde während der Pandemie unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten musste oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen war. Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung war so lange auszugehen, bis die entsprechende Betreuungseinrichtung ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen konnte.

Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer lohnsteuerfrei gezahlt werden. Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 
Hinweis

Aufgrund der Schließung von Kindertagesstätten wegen der Corona-Krise wurden vielfach Betreuungsgebühren nicht erhoben bzw. wieder zurückerstattet. In solchen Fällen waren steuerfreie Arbeitgebererstattungen nicht möglich und der Lohnsteuerabzug ggf. zu korrigieren, sofern der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei übernommen hat.

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