Teilweise versorgten Ärzte oder auch Pfleger im Ruhestand infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Ebenso kamen Ärzte und Pfleger zum Einsatz, deren Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruhte.

Die ärztliche Versorgung sowie die Pflege von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der sog. Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist.[1] Daher waren die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten ab 2021 regelmäßig i. H. v. bis zu 3.000 EUR (2020: 2.400 EUR) im Kalenderjahr steuerfrei. Ebenso erhielten Ärzte und Pfleger mit ruhendem Beschäftigungsverhältnis den Freibetrag.

Folgende Voraussetzungen mussten dafür erfüllt sein:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
  • Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).

Bei Ausübung mehrerer begünstigter Tätigkeiten, wurde der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge