Die aufgrund der Corona-Krise aus öffentlichen Mitteln geleisteten Zuschüsse bzw. Tagegeldzahlungen, die ein Arbeitgeber erhielt und an ausländische Grenzpendler zur Finanzierung der ihnen entstehenden Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung infolge einer Grenzschließung oder anderen Gründen leistete, stellen keinen Arbeitslohn dar und unterlagen damit nicht der Lohnbesteuerung. Davon profitierten z. B. Grenzpendler, die aufgrund von Grenzschließungen oder Quarantäneregeln nicht täglich nach Hause zurückkehren konnten.

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