Bei Hygienemaßnahmen im Betrieb im Zusammenhang mit dem Schutz vor Ansteckung handelte es sich regelmäßig um Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die aufgrund des überwiegend betrieblichen Interesses nicht zu Arbeitslohn führten.

Führten Arbeitgeber bei ihren Arbeitnehmern (ggf. regelmäßig) Corona-Tests durch und übernahmen hierfür die anfallenden Kosten, entstand bei den Arbeitnehmern hierdurch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, da es sich um Arbeitgeberleistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelte.[1]

Stellte der Arbeitgeber Schutzmasken für den beruflichen Gebrauch zur Verfügung, war ebenfalls ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen.[2] In welchem Ausmaß die Masken tatsächlich beruflich genutzt wurden, war dabei unerheblich.[3]

Auch Schutzimpfungen stellten entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) keinen Arbeitslohn dar und blieben steuerunbelastet.[4] Das galt damit ebenfalls für Corona-Schutzimpfungen durch Betriebsärzte.

[3] BT-Drucks. 19/27632 S. 129.
[4] BMF, Schreiben v. 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge