Alle vom Arbeitgeber ausgezahlten steuerfreien Lohnersatzleistungen, die während der Corona-Pandemie gewährt wurden (Kurzarbeitergeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG, Kinderkrankengeld), unterliegen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt.[1] Sie waren deshalb im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Arbeitnehmer durfte der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich war unzulässig.

Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Dadurch konnte es zu Steuernachzahlungen kommen.

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