Vorübergehend waren zudem Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt worden.[1] Befreit waren Zuschüsse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.[2] Die Steuerfreiheit galt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 begonnen und vor dem 1.7.2022 geendet haben. Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die vor dem 1.1.2022 endeten. Die Befristung wurde aber nochmals um 6 Monate verlängert.[3]

 
Hinweis

Korrektur des Lohnsteuerabzugs

Der ab dem 1.1.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (im Juni 2022) vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, war vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar war.[4] Unterblieb eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs, konnte eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

[3] § 3 Nr. 28a EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.

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