Zahlreiche Arbeitnehmer haben in der Pandemiezeit Kurzarbeitergeld erhalten. Die Zugangsvoraussetzungen sind mit Geltung ab dem 1.3.2020 bis zum 30.6.2023 erleichtert worden.

Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei.[1] Es beträgt grundsätzlich 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.[2] Der erhöhte Leistungsbetrag wird Beschäftigten mit Kindern gewährt. Für die Entscheidung darüber werden die ELStAM zugrunde gelegt. Ist ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.[3]

Die vorübergehende Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 80 % bzw. 87 % ist zum 30.6.2022 ausgelaufen. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate galt seit dem 1.3.2020. Auch die erhöhten Beträge waren steuerfrei.

Je nach Dauer der Kurzarbeit sah die Regelung folgende Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor:

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöhte sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die um mindestens 50 % weniger arbeiteten, auf 70 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die um mindestens 50 % weniger arbeiteten, belief sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 %.

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