Produzierende Unternehmen unterliegen als gewerbliche Güterhändler den Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz[1] einschließlich der Verpflichtung zur Zuverlässigkeitsbeurteilung von Mitarbeitern.[2] Allerdings weist das Merkblatt der Aufsichtsbehörden zu diesem Punkt daraufhin, dass "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in diesem sensiblen Bereich (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte) bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Zuverlässigkeitsprüfung ein risikoangemessener Beurteilungsspielraum" besteht. Es bestätigt damit die engen Grenzen, die nach deutschem Recht für ein Compliance-Screening von Mitarbeitern ohne besonderen Anlass gesetzt sind.

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