Auch die operative Umsetzung der Compliance-Aufgaben im Unternehmen ist eine wichtige Grundlage einer funktionierenden Compliance-Struktur. Welche Aufgabenverteilung für das Unternehmen am sinnvollsten ist, richtet sich nach zahlreichen Faktoren, wie Unternehmensgröße, Geschäftsfeld, Branche und potenzielle Problembereiche.[1]

In kleineren Unternehmen kann es sich anbieten, die Compliance-Aufgaben zumindest teilweise auf Berater oder eine Ombudsfunktion auszulagern; dies erfordert aber dennoch eine interne Zuständigkeitszuweisung für die Kontrolle des Beauftragten und für den laufenden Kontakt.[2] In größeren Unternehmen werden sinnvollerweise vor allem interne Kompetenzen geschaffen und eine zentrale oder dezentrale Abteilung für Compliance-Aufgaben eingerichtet. Ein zentraler Aufbau der Compliance-Abteilung ist dadurch charakterisiert, dass die einzelnen Compliance-Beauftragten einem zentralen Compliance-Beauftragtem, dem sog. "Compliance-Officer", berichten. Bei einem dezentralen Aufbau hingegen berichten alle Compliance-Beauftragte der Unternehmensleitung. Feste Schwellenwerte, ab welcher Unternehmensgröße die Einrichtung einer Compliance-Abteilung erforderlich ist und mit wie vielen Mitarbeitern diese mindestens besetzt sein muss, sind bisher nicht etabliert.[3]

[1] Vgl. Illing/Umnuß, CCZ 2009, S. 1.
[2] Grobys/Panzer-Heemeier-Mengel, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2017, Nr. 63, Rz. 27.
[3] Vgl. die Entscheidung des BGH v. 24.3.1981, wistra 1982, S. 34, in der der BGH eine 4-köpfige Revisionsabteilung in einem Unternehmen mit 5.000 Arbeitnehmern für nicht ausreichend erachtet hat.

4.1 Die Aufgaben des Compliance-Officers

Die wichtigste Aufgabe eines Compliance-Officers ist es, eine Compliance-Struktur zu konzeptionieren, die die effektive Implementierung von Compliance-Regelungen und deren laufende Überwachung gewährleistet.[1] Dazu gehört die Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer über die implementierten Compliance-Regeln.

Damit der Compliance-Officer diese Aufgaben erfüllen kann, benötigt er eine Autoritätsstellung im Unternehmen und ausreichende operative Kompetenzen, wie IT-Zugriffsrecht, physische Zugangs- und Einsichtsrechte.[2] Weiter ist es erforderlich, dass der "Compliance-Officer" weitgehend unabhängig ist und daher nicht in die Fachabteilungen, die er überwachen soll, integriert ist oder diesen gegenüber nachgeordnet ist.[3]

[1] Vgl. allgemein zu Stellung und Aufgaben eines Compliance Officers Fabian/Mengel in Bürkle/Hauschka, 2015, S. 155 ff.; Dann/Mengel NJW 2010, S. 3265, 3266.
[2] Vgl. Dann/Mengel, NJW 2010, S. 3265, 3266.
[3] Vgl. Krieger/Günter, NZA 2010, S. 367, 371.

4.2 Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des Compliance-Officers

Es ist nicht notwendig, den Arbeitsvertrag des Compliance-Officers besonders auszugestalten. Es empfiehlt sich vielmehr, die Funktion und Aufgaben im Arbeitsvertrag nur allgemein zu umschreiben und die konkreten Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Officers in Form von allgemeinen Funktionsbeschreibungen und Arbeitsanweisungen zu geben, damit diese einseitig geändert werden können. Dem Compliance-Officer steht auch kein besonderer Kündigungsschutz zu, jedenfalls wenn allgemeiner Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis besteht[1]; dieser ist auch nicht erforderlich, um eine effektive Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Die Notwendigkeit, sachlichen Kontroversen standzuhalten, ist den meisten Führungspositionen immanent und kann auch ohne einen besonderen Kündigungsschutz von einem Compliance-Officer erwartet werden.[2] Vereinzelt wird gefordert, die Vergütung des Compliance-Officers unabhängig vom Unternehmenserfolg zu gestalten, um dessen Unabhängigkeit zu stärken.[3] Auch dies ist aber richtigerweise nicht erforderlich. Die Vergütung des Compliance Officers kann auch erfolgsbezogen sein, soweit durch die Erfolgsparameter keine Interessenkonflikte entstehen.[4] Unternehmen sollten vielmehr bei allen Arbeitnehmern darauf achten, dass bei der Gewährung von variabler Vergütung durch zielvereinbarungsgestützte Variablen auch die Verwirklichung von Compliance-Zielen berücksichtigt wird.[5]

[1] Vgl. auch BaFin-Rundschreiben 4/2010 (WA) zu Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp), Teil BT 1.1.1, Ziff. 6 zur Vorgabe (nur) längerer Kündigungsfristen.
[2] Vgl. Dann/Mengel, NJW 2010, S. 3265, 3269.
[3] Vgl. Krieger/Günter, NZA 2010, S. 367, 371.
[4] Vgl. auch Teil BT 1.1.1, Ziff. 8 MaComp.
[5] Vgl. Dann/Mengel, NJW 2010, S. 3265, 3269.

4.3 Haftung des Compliance-Officers für Compliance-Verstöße

Seitdem der BGH in einem Urteil im Nebensatz die mögliche Strafbarkeit eines Compliance-Officers für Straftaten anderer Mitarbeiter durch unterlassenes Eingreifen nach § 13 StGB angesprochen hat, ist diese faktische "Mithaftung" bzw. strafrechtliche Mitverantwortung des Compliance-Officers für Compliance-Verstöße kontrovers diskutiert worden.[1] Der BGH hatte festgestellt, dass einem Mitarbeiter, der innerhalb eines Unternehmens für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständig ist, "regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB treffe, solche im Zusammenhang mit der Täti...

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