Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt dies auch für den Bereich der Pflegeversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Eintritt von Pflegebedürftigkeit bei Auslandsbeschäftigung

Eine deutsche Firma entsendet einen Arbeitnehmer nach Chile. Da die Lohnkosten an das chilenische Unternehmen weiterbelastet werden, handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um keine Entsendung. Für die Dauer der Auslandstätigkeit wurde keine Anwartschaftsversicherung für die Pflegeversicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat in Chile einen Verkehrsunfall und wird pflegebedürftig. Die Beschäftigung endet und er kehrt nach Deutschland zurück. Der Arbeitnehmer beantragt Leistungen aus der Pflegeversicherung. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass man in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung mindestens 2 Jahre als Mitglied versichert war. Dies ist hier nicht der Fall. Der Arbeitnehmer kann somit Leistungen aus der Pflegeversicherung erst erhalten, wenn er die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt hat.

Das Beispiel verdeutlicht, dass der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der Pflegeversicherung sinnvoll ist. Ob eine Anwartschaftsversicherung tatsächlich benötigt wird, ist u. a. von der Dauer der Auslandsbeschäftigung abhängig.

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