Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsrechtsweg gegen Versagung der Genehmigung zur Kündigung einer Schwangeren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Genehmigung zu einer Kündigung nach Mutterschutzgesetz § 9 Abs 2 versagt, so sind für die Klage des Arbeitgebers der Verwaltungsrechtsweg und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

2. Die Frage, ob ein „besonderer” Fall im Sinne des MuSchG § 9 Abs 2 vorliegt, in dem die Kündigung für zulässig erklärt werden kann, unterliegt in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.

3. Ein „besonderer” Fall im Sinne des MuSchG § 9 Abs 2 ist nicht dasselbe wie ein „wichtiger Grund” im Sinne des BGB § 626. Er liegt nur ausnahmsweise dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen.

 

Fundstellen

BB 1959, 234

NJW 1959, 690

Buchholz 436.4 § 9 Mutterschutzgesetz, Nr 1

BVerwGE 7, 294-297 (LT1-3)

BVerwGE, 294

FamRZ 1959, 213

AP § 9 MuSchG, Nr 14

DVBl 1959, 285

MDR 1959, 240

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