Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Versorgungsrente von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Verfassungsbeschwerde gegen Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die progressive Steuertabelle ergibt die Hochrechnung nach § 43a VBLSa generell eine im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen des Teilzeitbeschäftigten überproportionale Steuerbelastung, die zu einem geringeren fiktiven Nettoentgelt führt und dadurch die Obergrenze der möglichen Gesamtversorgung absenkt. Ein Teilzeitbeschäftigter erhält hierdurch, verglichen mit einem Vollzeitbeschäftigten mit demselben Einkommen, eine unverhältnismäßig niedrige Versorgungsrente.

2. Die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt i.S. von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dar; eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Mitteilungen der VBL und mittelbar gegen einzelne Satzungsbestimmungen bzw. Satzungsänderungen der VBL ist daher unzulässig.(Leitsätze nicht amtlich)

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; VBLSa § 41 Abs. 2b, 2c, § 43a Abs. 4; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 28.04.1995; Aktenzeichen 6 S 8/94)

AG Karlsruhe (Urteil vom 22.08.1994; Aktenzeichen 2 C 37/94)

 

Tenor

Die Urteile des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1995 – 6 S 8/94 – und des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 1994 – 2 C 37/94 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf einer Anwendung von § 43 a in Verbindung mit § 41 Abs. 2 b und 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind.

I.

1. Die 1924 geborene Beschwerdeführerin war von 1956 bis Ende März 1984 bei der VBL pflichtversichert. Sie arbeitete in der Regel halbtags. Seit dem 1. April 1984 erhält sie eine auf einer Gesamtversorgung beruhende Versorgungsrente zuzüglich eines Ausgleichsbetrags.

Die Versorgungsrente der VBL wird – vereinfacht dargestellt – gemäß §§ 41 bis 43 b der Satzung der VBL (VBLS) nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Durch sie soll dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientiert (Gesamtversorgung). Ausgangspunkt ist das in den letzten drei Arbeitsjahren vom Versicherten erzielte Bruttodurchschnittsgehalt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt). Nach vierzig Dienstjahren soll seine Gesamtversorgung 75 vom Hundert dieses Betrages erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit verringert sich der Prozentsatz. Allerdings darf die Versorgung 91,75 vom Hundert des letzten Nettogehalts nicht übersteigen (Nettogesamtversorgung). Berechnungsgrundlage dafür ist ein fiktives Nettogehalt. Es wird errechnet, indem vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt die sich aus der Lohnsteuertabelle ergebende Steuer der Steuerklasse I/0 oder III/0 sowie die Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden. In der Mehrzahl der Versorgungsfälle ist die Nettogesamtversorgung maßgeblich.

Bei Teilzeitkräften wird das fiktive Nettogehalt wie folgt errechnet: Zunächst wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt auf das Bruttoentgelt eines Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der im Durchschnitt 50 vom Hundert der tariflichen Arbeitszeit geleistet hat, wird es also verdoppelt. Von diesem fiktiven gesamtversorgungsfähigen Entgelt werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Das Ergebnis wird auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit reduziert, im Beispielsfall also halbiert. Dem Teilzeitbeschäftigten werden damit Steuer- und Soziallasten in demselben Umfang in Rechnung gestellt wie einer Vollzeitkraft mit gleicher Tätigkeit und Vergütungsstufe. Um die Vereinbarkeit dieser Berechnungsweise geht es im anhängigen Verfahren.

2. a) Im Ausgangsverfahren wurde über die Höhe der Versorgungsrente der Beschwerdeführerin gestritten. Die Beschwerdeführerin beanspruchte eine höhere als die von der VBL errechnete Versorgungsrente mit der Begründung, verschiedene Satzungsregelungen der Versorgungsanstalt seien unwirksam. Insbesondere beanstandete sie die Einführung der Begrenzung der Bruttogesamtversorgung durch die Nettogesamtversorgung mit der 18. und 19. Satzungsänderung der VBL sowie die Berechnungsweise der Nettogesamtversorgung für Teilzeitbeschäftigte. Diese führe zu einer Anrechnung überhöhter Steuerabzüge und hierdurch zu einer im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten niedrigeren Versorgungsrente.

b) Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts führe zwar zu höheren steuerlichen Abzügen, jedoch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Die von der VBL gefundene Regelung habe gegenüber differenzierenderen Regelungen den Vorteil der Praktikabilität. Zudem müsse sich die gesetzgeberische Erwägung, niedrige Einkommen niedriger zu besteuern, nicht zwingend auch bei der Berechnung der Zusatzrente des öffentlichen Dienstes niederschlagen.

c) Die vor dem Landgericht Karlsruhe erhobene Berufung der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, daß ihr eine höhere als die nach der Satzung zu beanspruchende Versorgungsrente zustehe.

Ein höherer Rentenanspruch ergebe sich unter anderem auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Berechnung der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte. Zum einen sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen. Zum anderen würde sich hieraus auch nicht ohne weiteres ein höherer Rentenanspruch ergeben. Die generalisierende Berücksichtigung von Steuern bei der Errechnung der Gesamtversorgung sei zulässig.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Sie rügt insbesondere, die Berechnung der Nettogesamtversorgung bei Teilzeitbeschäftigten verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Durch die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts auf der Grundlage eines auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechneten gesamtversorgungspflichtigen Entgelts würden die Teilzeitbeschäftigten infolge der Steuerprogression übermäßig belastet.

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Anrechnung der Erhöhung der Sozialversicherungsrente wegen Mindesteinkommen, die Stichtagsregelung des § 97 b VBLS sowie die Bewertung der Darlegungs- und Beweislast durch das Landgericht. Den Anspruch auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin dadurch als verletzt an, als Beweisanträgen zur Überprüfung des sogenannten Abbaus der Überversorgung nicht nachgekommen worden sei.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium des Innern, die VBL, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung Stellung genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IV. Zivilsenats, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts eine Äußerung des Vorsitzenden des Dritten Senats vorgelegt.

a) Die VBL, das Bundesministerium des Innern, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung sind der Auffassung, die in der Satzung der VBL nach dem Willen der Tarifparteien festgelegte Berechnungsweise der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte sei verfassungskonform. Sie gewährleiste für Teilzeitbeschäftigte eine Gesamtversorgung, die dem Anteil der Arbeitsleistung des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten entspreche. Würde die Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Errechnung des Versorgungssatzes, sondern bei dem der Versorgungsberechnung zugrunde zu legenden Entgelt berücksichtigt, führe dies zu einer dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechenden Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten.

Bei dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt handele es sich um eine Rechengröße zur zulässigen Begrenzung der Versorgungsrente am Maßstab der Nettogesamtversorgung. Es solle damit nicht das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt widergespiegelt werden. Das ergebe sich bereits daraus, daß beispielsweise Steuerfreibeträge, Kirchensteuer oder die konkreten Familienverhältnisse nicht berücksichtigt würden. Auf die individuellen steuerrechtlichen Besonderheiten jedes Einzelfalles brauche bei der zulässigerweise pauschalisierenden Berechnungsweise keine Rücksicht genommen zu werden.

b) Demgegenüber teilt der Deutsche Gewerkschaftsbund die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Berechnung der Betriebsrente der VBL für Teilzeitbeschäftigte verletze den Gleichheitssatz. Die Nettogesamtversorgung habe mit einem Versorgungsprozentsatz von maximal 91,75 % Überversorgungen vermeiden sollen. Die kritisierte Berechnungsmethode bei Teilzeitbeschäftigten führe für diese zu einer Unterversorgung.

c) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist auf sein Urteil vom 30. September 1998 – IV ZR 262/97 – (BGHZ 139, 333). Die Entscheidung bestätigte ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1997 – 12 U 22/97 – (VersR 1998, S. 479). Dieses sah die VBL als verpflichtet an, der dortigen Klägerin eine Versorgungsrente zu gewähren, bei deren Berechnung der Umstand der Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Bestimmung der Brutto- und Nettoversorgungssätze, sondern beim zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt werde.

Der Bundesgerichtshof ließ in dem genannten Urteil offen, ob die Satzungsbestimmungen zur Berechnung der Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Jedenfalls benachteilige die Regelung Teilzeitbeschäftigte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sei daher nach § 9 Abs. 1 AGBGB unwirksam. Welches Interesse der Beklagten die Nachteile, die die derzeitigen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte mit sich brächten, rechtfertigen könnten, sei nicht ersichtlich. Die Nachteile seien nicht die Folge einer Typisierung, sondern in der Hochrechnung auf das Bruttovollzeiteinkommen angelegt, weil sich dadurch die Steuerprogression weiter fortsetze. Der daraus folgende Nachteil sei auch nicht durch das Bestreben, eine Überversorgung zu verhindern, gerechtfertigt. Der Teilzeitbeschäftigte sei während seiner Zeit des aktiven Dienstes mit diesem Teil der Steuerprogression nicht belastet. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum er mit ihm belastet werden solle, wenn er Rente und die Zusatzversorgung beziehe. Der Teilzeitbeschäftigte dürfe wegen der Zusatzversicherung bei der VBL auf eine Gesamtversorgung vertrauen, die sich an seinem tatsächlichen Nettoeinkommen während seiner aktiven Tätigkeit orientiere.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Satzungsregelung der VBL ergebe sich eine Lücke im Versicherungsvertrag. Da eine gesetzliche Regelung zur Ausfüllung der Lücke nicht bestehe, habe das Oberlandesgericht entsprechend dem hypothetischen Willen der Parteien unter Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben diese zu schließen gehabt.

d) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts verweist insbesondere auf sein Urteil vom 28. Juli 1998 – 3 AZR 357/97 –. Darin bestätigte der Senat seine ständige Rechtsprechung, wonach die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst und ihnen folgend die VBL berechtigt gewesen seien, eine Versorgungsobergrenze zu bestimmen, die sich nach den letzten Nettobezügen richte und nicht nach den letzten Bruttobezügen. Allerdings müsse die Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze sich darauf beschränken, das ursprüngliche Versorgungsziel wiederherzustellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1995 und gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 1994 gemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin zur Entscheidung an, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anwendung der Satzungsbestimmungen der VBL über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten rügt. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG liegen nicht vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Mitteilungen der VBL und mittelbar gegen einzelne Satzungsbestimmungen beziehungsweise Satzungsänderungen der VBL richtet. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 ≪378≫) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 –, BB 1991, S. 2531 und vom 11. Mai 1994 – 1 BvR 744/94 –, NVwZ-RR 1995, S. 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber.

2. Hingegen führt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1995 und gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 1994 zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. Die Urteile verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.

a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt, sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 84, 197 ≪199≫). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197 ≪199≫).

Nach diesen Maßstäben kann die Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten durch die vom Amts- und Landgericht gebilligten Berechnungsweise der Versorgungsrente der VBL nicht mehr gerechtfertigt werden. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Satzung der VBL die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen zu. Als solche unterliegen sie in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Der Bundesgerichtshof mißt die Satzungsbestimmungen zudem am Maßstab der Grundrechte, weil die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehme (vgl. BGH LM, VBL-Satzung Nr. 6 und 7). Unabhängig hiervon haben die Zivilgerichte bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 242 BGB beziehungsweise des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 f.≫; 81, 242 ≪254≫).

Dahingestellt bleiben kann, ob die Satzungsbestimmungen einer eingeschränkteren Kontrolle der Zivilgerichte unterliegen, soweit sie auf Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien beruhen (vgl. BGH LM Nr. 7 VBL-Satzung). Der Berechnungsvorgang des fiktiven Nettoeinkommens von bei der VBL versicherten Teilzeitbeschäftigten beruht nicht auf einer solchen tarifvertraglichen Grundentscheidung. Zwar wurde in § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 des der Satzung der VBL zugrundeliegenden Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder noch vor Einführung der Nettogesamtversorgung allgemein geregelt, daß die Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers festzulegen sei. Der konkrete Berechnungsweg wurde aber allein in der Satzung der VBL durch deren Verwaltungsrat festgelegt.

b) Gemäß § 43 a Abs. 4 VBLS wird für die Bestimmung des fiktiven Nettoentgelts nicht das tatsächliche gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt des Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt. Vielmehr wird das tatsächliche Bruttoentgelt auf das Bruttoentgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet. Von diesem werden die Sozialversicherungsabgaben und die Lohnsteuer in Abzug gebracht. Durch die progressive Steuertabelle ergibt sich durch diese Hochrechnung generell eine im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen des Teilzeitbeschäftigten überproportionale Steuerbelastung. Diese führt zu einem geringeren fiktiven Nettoentgelt und senkt dadurch die Obergrenze der möglichen Gesamtversorgung ab. Während also bei Vollzeitbeschäftigten der dem Einkommen entsprechende Steuersatz berücksichtigt wird, wird bei Teilzeitbeschäftigten ein gegenüber ihrem Einkommen überhöhter Steuersatz angewandt. Im Vergleich mit einem Vollzeitbeschäftigten mit demselben Einkommen erhält ein Teilzeitbeschäftigter hierdurch eine nicht nur im Verhältnis der Brutto- oder Nettoeinkommen abgesenkte Versorgungsrente. Nach den Berechnungen der VBL konnte die halbtagsbeschäftigte Beschwerdeführerin zum 1. Mai 1993 eine Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS von monatlich 129,31 DM beanspruchen. Ein Vollzeitbeschäftigter mit demselben Bruttoeinkommen wie die Beschwerdeführerin hätte demgegenüber eine mehr als doppelt so hohe Versorgungsrente von 279,76 DM bezogen.

c) Gründe, die eine solche Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

aa) Entgegen der in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vertretenen Auffassung ist die Regelung der VBL nicht aus Praktikabilitätsgesichtspunkten geboten. Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Alternativberechnungsweise des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 2. Oktober 1997 zeigt, daß eine Berechnung der Versorgungsrente, die Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt, ohne höheren Verwaltungsaufwand möglich ist.

bb) Die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten ist auch nicht Folge einer typisierenden Regelung, sondern wird erst durch die Hochrechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Teilzeitbeschäftigten auf das eines Vollzeitbeschäftigten herbeigeführt. Nach der Satzung der VBL wird bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts grundsätzlich die unterschiedliche Besteuerung niedriger und höherer Einkommen berücksichtigt. Nicht einbezogen werden – abgesehen von der Regelung des § 41 Abs. 2 c Buchstabe c und b VBLS – lediglich weitere sich auf die Steuerlast auswirkende individuelle Besonderheiten. Diese generalisierende Berücksichtigung von Steuern rechtfertigt nicht, bei sonst einkommensorientierter Betrachtung lediglich Teilzeitbeschäftigten nicht die ihrem tatsächlichen Einkommen entsprechenden Steuersätze zuzuordnen.

cc) Ebensowenig vermag die von der VBL angeführte Proportionalität der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten zu Vollzeitbeschäftigten derselben Lohn- oder Gehaltsstufe die Berechnungsweise der Versorgungsanstalt zu rechtfertigen.

In dem Versorgungssystem der VBL dient die Nettogesamtversorgung der Begrenzung der an sich zugesagten Bruttogesamtversorgung. Mit ihrer Einführung zum 1. Januar 1985 sollte die sogenannte Überversorgung abgebaut werden. Die Tarifparteien gingen davon aus, daß die Bruttogesamtversorgung der VBL wegen des Anstiegs der Steuer- und Abgabenbelastung der Bruttoeinkommen dazu geführt hatte, daß weite Teile der Versorgungsempfänger eine Gesamtversorgung erhielten, die höher als ihr letztes Nettoaktiveinkommen war. Die Begünstigung wuchs mit dem Progressionsanstieg der Steuerlast. Dementsprechend vermindert sich die durch die Nettogesamtversorgung eingeführte Grenze die VBL-Rente um so mehr, je höher die Gesamtversorgung ausfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber wiederholt den Abbau der planwidrigen Überversorgung durch Einführung einer begrenzenden Nettogesamtversorgung gebilligt, soweit sich dieser an dem ursprünglich beabsichtigten Nettoversorgungssatz orientierte (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 – 1 BvR 2262/96 – sowie vom 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 –, BB 1991, 2531).

Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Berechnungsweise senkt darüber hinaus die Gesamtversorgung für Teilzeitbeschäftigte auf einen weit geringeren Nettoversorgungssatz ab, als dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist und von der ursprünglichen Bruttogesamtversorgung beabsichtigt war. So erreichte die Beschwerdeführerin im Jahre 1993 nur noch einen Nettogesamtversorgungssatz von 79 %, während ein entsprechender Vollzeitbeschäftigter mit derselben Gehaltsstufe die von den Tarifvertragsparteien angestrebte Nettogesamtversorgung von etwa 91 % erlangte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solch drastischer Abbau des zugesagten und von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einführung der Nettogesamtversorgung bereits vollständig erworbenen Versorgungsanspruchs im Hinblick auf von der VBL für einen Übergangszeitraum bezahlte Ausgleichsbeiträge mit dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die VBL durfte jedenfalls zum Abbau der planwidrigen Überversorgung keine Berechnungsweise wählen, die für Teilzeitbeschäftigte im Gegensatz zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten eine weit über den Zweck der Nettogesamtversorgung hinausgehende Absenkung des Versorgungsanspruchs zur Folge hatte.

d) Erweisen sich die Satzungsregelungen der VBL zur Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten als unwirksam, haben die Zivilgerichte die dadurch entstehende Lücke der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Regelungen durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1998, BGHZ 139, 333). Dabei wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin durch die beanstandeten Satzungsregelungen zu viel Steuern in Abzug gebracht wurden und ein höherer Versorgungsrentenanspruch vorenthalten worden ist.

3. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Urteile des Amts- und Landgerichts in ihren Grundrechten verletzt sieht, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie insoweit weder Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufwirft noch Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102046

BB 1999, 2036

FamRZ 1999, 1575

EWiR 1999, 889

FA 1999, 371

NZA 1999, 1152

ZAP 1999, 912

ZBR 2000, 377

ZTR 1999, 521

AP, 0

AuA 1999, 460

DVP 2000, 40

Streit 2000, 14

VersR 1999, 1518

ZMV 1999, 237

ZfPR 2001, 54

AUR 2000, 36

JAR 2000, 84

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