Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Richtervorlage im Normenkontrollverfahren nach Tod der Klägerin des sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens und mangelnder Bereitschaft der Rechtsnachfolger zur Verfahrensfortführung. Wegfall der Entscheidungserheblichkeit

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § § 80ff, § 80; SGG § 202 S. 1; ZPO § 239 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Neubrandenburg (Vorlegungsbeschluss vom 12.01.2012; Aktenzeichen S 4 RA 152/03)

 

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Vorlage betrifft die Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geleistet wurden.

Rz. 2

Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin des Ausgangsverfahrens verstorben. Ihre Rechtsnachfolger werden nach den Feststellungen des vorlegenden Sozialgerichts den fachgerichtlichen Rechtsstreit nicht fortsetzen.

II.

Rz. 3

Nach dem Tod der unvertretenen Klägerin des Ausgangsverfahrens, deren Rechtsnachfolger den fachgerichtlichen Rechtsstreit nicht fortführen wollen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage entfallen. Denn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der Entscheidung über die Vorlagefrage ab. Erledigt sich das Ausgangsverfahren, so fehlt es ab diesem Zeitpunkt regelmäßig an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BVerfGE 14, 140 ≪142≫; 29, 325 ≪326 f.≫; 51, 161 ≪163 f.≫; 108, 186 ≪209≫; BVerfGK 18, 290 ≪291≫; vgl. zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, juris, Rn. 63).

Rz. 4

Zwar führt der Tod des unvertretenen Klägers im Sozialgerichtsprozess nicht zur Erledigung des Klageverfahrens sondern wird der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers, der keinen Prozessbevollmächtigten hat, nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung kraft Gesetzes lediglich unterbrochen; die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger fort. Dies gilt jedenfalls für Klagen, die - wie hier - keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, Vor § 114 Rn. 2; Leitherer, ebenda, § 70 Rn. 8).

Rz. 5

Eine solche Unterbrechung des Ausgangsverfahrens führt aber jedenfalls dann zum Wegfall der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage, wenn mit einer Verfahrensfortsetzung durch die Rechtsnachfolger nicht mehr zu rechnen ist.

Rz. 6

So verhält es sich hier. Als Rechtsnachfolger der Klägerin des Ausgangsverfahrens konnten deren beiden Söhne ermittelt werden, die gegenüber dem Sozialgericht mitgeteilt haben, den Rechtsstreit nicht fortsetzen zu wollen. Mit einer Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens ist dauerhaft nicht zu rechnen. Ein ausnahmsweises öffentliches Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle besteht nicht.

Rz. 7

Es bedarf allerdings einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluss seitens des Sozialgerichts nicht aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 29, 325 ≪326 f.≫; BVerfGK 18, 290 ≪291≫).

Rz. 8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9876963

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