Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Aussichtslosigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (ArbGG §§ 72a Abs 1, 72 Abs 2 Nr 2) muß sich eindeutig feststellen lassen, daß das Berufungsgericht den Rechtssatz wirklich vertreten wollte und nicht lediglich ein Rechtsproblem übersehen hat oder von anderen, nicht ausgesprochenen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (vgl BAG, 1984-07-10, 2 AZN 337/84, AP Nr 15 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).

2. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, vgl BVerfG, 1991-05-29, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 (Ls, 190).

Im vorliegenden Fall waren die Parteien ebenso wie das ArbG von einer wirksamen Betriebsratsanhörung bei einer auf das Verbreiten eines ausländerfeindlichen Flugblattes gestützten fristlosen Kündigung ausgegangen. Wollte das Gericht jedoch von der übereinstimmenden Rechtsauffassung, BetrVG § 102 stehe der Kündigung nicht entgegen, abweichen, hätte es die Beteiligten auf seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.09.1993; Aktenzeichen 9 Sa 996/93)

 

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung, durch die eine auf das Verbreiten eines ausländerfeindlichen Flugblattes gestützte fristlose Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt worden ist.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die überbetriebliche Ausbildung im Baugewerbe durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus auch Umschulungen durch.

Der im Zeitpunkt der Kündigung 57jährige Kläger des Ausgangsverfahrens ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Er ist als Ausbilder beim Beschwerdeführer tätig, wobei er sowohl Lehrlinge als auch Umschüler betreut. Der Beschwerdeführer kündigte dem Kläger fristlos. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts gab der Kläger drei Umschülern im Alter zwischen 28 und 38 Jahren ein ausländerfeindliches Flugblatt „Der Asylbetrüger in Deutschland” zu lesen. Diese wollten es nicht behalten. Kurz darauf wurde ein weiterer Schüler im Unterricht von einem anderen Lehrer wegen Malens eines Hakenkreuzes gerügt. Einer der drei Umschüler wies den Lehrer auf das vom Kläger gezeigte Flugblatt hin und besorgte es von diesem, ohne ihn darauf hinzuweisen, wem er es vorlegen wollte. Der Kläger übergab das Flugblatt dem Schüler mit den Worten „vervielfältigen und verteilen”.

Der Beschwerdeführer hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Die schriftliche Anhörung legte er unaufgefordert mit der Klageerwiderung dem Gericht vor. Die relevanten Passagen lauten:

„Am 26.10.1992 haben wir davon Kenntnis erlangt, daß Herr K. im Kreise der ihm anvertrauten Umschüler die in Kopie anliegende Schmähschrift über Asylbewerber verteilt. Der Aktennotiz von Herrn H. vom 22.10.1992 können Sie entnehmen, daß dieses Blatt den Umschülern mit dem Bemerken ausgehändigt wurde, sie sollten es vervielfältigen und verteilen.

Dem Vorfall im … Unterricht … vom 21.10.1992 ist weiterhin zu entnehmen, daß die ausländerfeindlichen Parolen in der von Herrn K. verteilten Schmähschrift offenkundig ihre Wirkung zeigen.”

Diesem Anhörungsschreiben lag eine Aktennotiz bei, die den Vorfall so schildert, wie er sich nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts darstellt. Während des gesamten Kündigungsschutzprozesses wurde vom Kläger die Betriebsratsanhörung nicht gerügt.

2. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung stellte es lediglich fest, daß diese unstreitig ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers statt. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Beschwerdeführer habe dem Betriebsrat gegenüber behauptet, daß der Kläger die Schmähschrift bereits verteilt und dieses Verhalten im Unterricht Wirkung gezeigt habe. Dieser Sachverhalt sei unrichtig, was dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe die Schmähschrift nicht an mehrere ihm anvertraute Umschüler verteilt, und die Übergabe der Schrift sei auch nicht kausal dafür gewesen, daß im Unterricht ein anderer Schüler ein Hakenkreuz gemalt habe. Jedem unbefangenen Leser habe sich anhand der Darstellung des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängen müssen, daß der Beschwerdeführer einen derartigen Zusammenhang festgestellt haben wolle, um dadurch die Willensbildung des Betriebsrats zu beeinflussen. Ob dem Arbeitsgericht in seiner Wertung gefolgt werden könne, sei daher nicht entscheidungserheblich. Einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung erteilte das Landesarbeitsgericht nicht.

II.

Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, sich zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen (Art. 103 Abs. 1 GG). Ohne Hinweis des Gerichts hätte er nicht auf den Gedanken kommen können, daß die Betriebsratsanhörung entscheidungserheblich sei. Auf entsprechenden Hinweis hätte vorgetragen und bewiesen werden können, daß das Anhörungsschreiben durch mündliche Information des Betriebsratsvorsitzenden über die zwei konkreten Fälle der Verbreitung der Schmähschrift ergänzt worden sei. Die Interpretation des Anhörungsschreibens im angegriffenen Urteil sei willkürlich. Der Hinweis auf die Wirkung der ausländerfeindlichen Parolen sei nur eine Schlußfolgerung der Geschäftsleitung und könne nicht als bewußt unrichtige Information gewertet werden. Auch habe es dem Informationsstand des Beschwerdeführers entsprochen, daß der Kläger Umschülern die Schmähschrift zunächst gezeigt und später einem Schüler mit den Worten „vervielfältigen und verteilen” ausgehändigt habe. Dieser Sachverhalt sei unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk mitgeteilt worden.

III.

Zur Verfassungsbeschwerde haben verschiedene Senate des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen.

Der Zweite und Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts erheben Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil scheine nicht offensichtlich aussichtslos gewesen zu sein, da auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts divergenzfähig seien (§§ 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Der Beschwerdeführer hätte demnach prüfen müssen, ob das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, es brauche auf einen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hinzuweisen, und ob es damit von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei.

Der Erste, Zweite, Vierte, Sechste und Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts halten die dem Landesarbeitsgericht obliegende Hinweispflicht (§ 278 Abs. 3 ZPO) für verletzt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls für möglich.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer kann sich als Beteiligter des Ausgangsverfahrens auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen (BVerfGE 12, 6 (8)).

Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar gehört auch die Erhebung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) grundsätzlich zum Rechtsweg, den der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erschöpfen muß (vgl. BVerfGE 16, 1 (2)). Dies gilt jedoch nicht bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BVerfGE 28, 314 (319)).

Die auf eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützte Nichtzulassungsbeschwerde wäre ohne jede Erfolgsaussicht gewesen. Eine Divergenz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn das angefochtene Urteil einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz enthält, der von einem abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 2 ArbGG abweicht, und das angefochtene Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAG, AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung vermag daher eine Divergenz nicht zu begründen (BAG, AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979). Zwar braucht der abstrakte Rechtssatz vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert zu werden, sondern kann sich auch aus scheinbar fallbezogenen Ausführungen ergeben (BAG, AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Allerdings muß sich auch in diesem Fall der abstrakte Rechtssatz, den das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zwingend ergeben, weil nur so die Abgrenzung zur lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung möglich ist. Es muß sich daher eindeutig feststellen lassen, daß das Landesarbeitsgericht den Rechtssatz wirklich vertreten wollte und nicht lediglich ein Rechtsproblem übersehen hat oder von anderen, nicht ausgesprochenen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BAG, AP Nr. 15 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

Der angegriffenen Entscheidung läßt sich nicht zwingend entnehmen, daß sie den abstrakten Rechtssatz aufstellen wollte, es brauche auch dann auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hinzuweisen, wenn dieser von beiden Parteien und der Vorinstanz für unerheblich gehalten werde, und die Parteien nach dem bisherigen Prozeßverlauf mit einer darauf gestützten Entscheidung nicht rechnen konnten. Vielmehr spricht alles dafür, daß das Landesarbeitsgericht dies nicht ernstlich in Erwägung gezogen hat. Jedenfalls läßt sich der angegriffenen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit die Aufstellung eines von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts divergierenden Rechtssatzes entnehmen.

C.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).

I.

Durch die Versagung einer Entscheidung über die Sache würde dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil entstehen. Es ist dem Beschwerdeführer, der Jugendliche ausbildet, nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren darauf hingewiesen, daß der für ihn existenznotwendige gute Ruf vor allem bei den Institutionen, mit denen er im Rahmen seines Schulungs- und Weiterbildungsprogramms zusammenarbeite, gefährdet sei, wenn er das Verteilen ausländerfeindlicher Propaganda in seinem Zentrum dulde. Sowohl im Hinblick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit als auch zur Wahrung des innerbetrieblichen Friedens ist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung zur Sache angewiesen.

II.

Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer offensichtlich in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebliche Frage bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die das rechtliche Gehör einfachrechtlich gewährleisten, führt nicht notwendig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn durch die Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird (vgl. BVerfGE 60, 305 (310, 311)). Dazu gehört auch das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Entscheidung zu äußern. Daran fehlt es bereits dann, wenn der Verfahrensbeteiligte trotz Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht erkennen kann, auf welchen Tatsachenvortrag es dem Gericht für seine Entscheidung ankommt. Ungeachtet der Tatsache, daß Art. 103 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 66, 116 (147)), ist das Gericht daher zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, wenn es Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte. Unterläßt es einen solchen Hinweis, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 84, 188 (190)).

2. Daran gemessen ist die angegriffene Entscheidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unvereinbar. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei bereits wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), war für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar. Das Gericht hätte ihn daher auf seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung hinweisen müssen.

Der Beschwerdeführer hatte die Unterlagen der schriftlichen Anhörung des Betriebsrats zur Akte gereicht. Weitere Ausführungen dazu wurden während des gesamten Verfahrens von keiner Partei gemacht. Die Parteien waren ebenso wie das Arbeitsgericht von einer wirksamen Betriebsratsanhörung ausgegangen. Nach diesem Prozeßverlauf konnte der Beschwerdeführer mit einer allein auf eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats gestützten Entscheidung auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht rechnen. Zwar war es dem Landesarbeitsgericht nicht verwehrt, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu prüfen, nachdem diese vom Beschwerdeführer in den Prozeß eingeführt war. Wenn das Gericht jedoch von der übereinstimmenden und vom Arbeitsgericht bestätigten Rechtsauffassung der Parteien, § 102 BetrVG stehe der Kündigung nicht entgegen, abweichen wollte, mußte es die Beteiligten darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Das gilt um so mehr, als das Landesarbeitsgericht Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gestellt hat, mit denen auch ein kundiger und gewissenhafter Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte. Die Anhörung soll dem Betriebsrat ermöglichen, die Wirksamkeit einer beabsichtigten Kündigung ohne eigene Nachforschungen zu überprüfen. Eine bewußt unrichtige oder unvollständige Information des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat daher den Betriebsrat über alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen zu unterrichten, die ihn zur Kündigung veranlassen (BAG, DB 1994, S. 1984 m.w.N., st. Rspr.).

Zweifeln daran, daß die Betriebsratsanhörung diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, brauchte der Beschwerdeführer ohne besonderen Hinweis des Gerichts nicht entgegenzutreten. Für eine bewußt wahrheitswidrige Information lagen greifbare Anhaltspunkte nicht vor. Er hatte dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe der beabsichtigten Kündigung unterbreitet. Aus der dem Betriebsrat ebenfalls unterbreiteten Aktennotiz war der Kenntnisstand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung zu entnehmen. Diesen hat er dem Betriebsrat mitgeteilt. Die Annahme, daß zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Vorfall, der zur Aufdeckung des Kündigungssachverhalts geführt hatte, ein Zusammenhang bestand, beruht erkennbar auf einer zumindest vertretbaren subjektiven Wertung des Beschwerdeführers.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, bei entsprechendem Hinweis hätte er auf eine ergänzende mündlichen Information des Betriebsrats verwiesen. Ein Schriftformerfordernis sieht § 102 BetrVG nicht vor. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Landesarbeitsgericht anders entschieden hätte, wenn zu einer ergänzenden mündlichen Information des Betriebsrats vorgetragen worden wäre.

III.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60508

NJW 1996, 45

NJW 1996, 45-46 (ST)

AP GG Art. 103, Nr. 53 (ST)

ArbuR 1995, 152-153 (ST)

EzA-SD 1995, Nr 5, 9 (S)

PersR 1995, 227-228 (ST)

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