§ 64 [Im Ausland lebende Berechtigte]
1Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen. 2Die Leistungen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn
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der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder |
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in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund, insbesondere eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des Berechtigten, vorliegt. |
§ 64a [Selbstdurchführung von Heilbehandlungen]
(1) 1Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. 2Sie erhalten die nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen kann auch der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. 3Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. 4Die Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen kann auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medizinische oder Kostengründe dies erfordern.
(2) 1Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. 2Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4 werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt. 3Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungskosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein, kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe der üblichen Leistungen erbracht werden, die der Versorgungsberechtigte im Inland erhalten würde.
(3) 1Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. 2Leistungen für Versehrtenleibesübungen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind ausgeschlossen.
(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.
(5) Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann anstelle von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der Berechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen, wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leistungen in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Krankenversicherung, mit der sie einen Vertrag geschlossen hat, erbringen.
§ 64b [Leistungen für Berechtigte nach § 64]
(1) 1Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit
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Krankenhilfe nach § 26b, |
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ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a. |
2Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Waisen.
(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten.
(3) 1Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. 2Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.
(4) 1Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung des Pflegegrades, der für die Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. 2Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.
(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht werden.
§ 64c [Berücksichtigung ausländischer Einkünfte]
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt.
(2) 1Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Absatz 3 bis 15. 2Bezieht der Beschädigte überwiegend ausländisches Einkommen, tritt an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besol...