(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf
1. |
Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene, |
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
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