(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
1. |
dem Präsidenten, |
2. |
mindestens drei Vizepräsidenten, |
3. |
dem Schatzmeister. |
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.
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